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Teil 2: Einkommen(Körperschaft)steuerrecht des Stifters, der (Letzt)Begünstigten und von Vertragspartnern einer Privatstiftung

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

6. Personenkreis

6.1 Der Stifter

Rz 184
Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solcher bei Errichtung der Stiftung auftritt und auf deren Willen die Stiftung beruht, die also durch eine Stiftungserklärung eine Privatstiftung errichtet. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Stifter auch juristische Personen (des öffentlichen und Privatrechts, somit ua. auch Privatstiftungen selbst) sowie die rechtsfähigen Gesellschaften OG und KG sowie die EWIV in Betracht. Tritt eine OG, KG oder EWIV als Stifter auf, ist zu berücksichtigen, dass nicht die Gesellschaft, sondern deren jeweiliger Gesellschafter Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sowie die atypisch stille Gesellschaft können mangels Rechtsfähigkeit nicht Stifter sein. Eine Privatstiftung kann aber sehr wohl durch mehrere Personen gemeinsam errichtet werden.

Rz 185
Wer Stifter einer Privatstiftung ist, ergibt sich aus der Stiftungsurkunde, welche in die Urkundensammlung des Firmenbuches aufgenommen wird (§ 12 Abs. 2 Z 1 PSG). Die Stiftungserklärung enthält ua. den Namen sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 9 Abs. 1 Z 5 PSG). Zur Treuhänderfunktion ausgewiesener Stifter siehe Rz 25.

Rz 186
Die wesentlichen Rechte, die einem Stifter nach der Errichtung der Privatstiftung zustehen und die er sich vorbehalten kann, sind das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und das Recht zum Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG). Die Stifterrechte sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tode. Im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge können daher die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht übertragen werden (§ 3 Abs. 3 PSG). Das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung und das Widerrufsrecht sind jedoch pfändbar (OGH 26.04.2006, 3 Ob 16/06h). Wird eine Privatstiftung von mehreren Stiftern errichtet, können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.

Rz 187
Ertragsteuerlich macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Zuwendungen an eine Privatstiftung vom Stifter (Gründungszuwendung bzw. Nachstiftungen) oder von anderen Personen (Zustiftungen) erfolgen. Bei Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungsstiftungen (siehe Rz 152 ff), Arbeitnehmerförderungsstiftungen (siehe Rz 163 ff) und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (siehe Rz 173 ff) hat die Stiftereigenschaft aber Bedeutung. Des Weiteren ist eine Anrechnung von Stiftungseingangswerten anlässlich eines Widerrufes einer Privatstiftung, die vor dem 01.08.2008 errichtet wurde, dann zulässig, wenn Vermögenswerte an den jeweiligen Stifter herausgegeben werden (siehe Rz 283). Keine Bedeutung hat die Stiftereigenschaft bei Substanzauszahlungen (siehe Rz 284 und Rz 306).

6.2 Der Zuwendungsempfänger

Rz 188
Begünstigter im Sinne des PSG ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Enthält die Stiftungserklärung keine konkrete Benennung von Begünstigten, ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist (§ 5 PSG). Begünstigter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Begünstigte auch juristische Personen (des öffentlichen und Privatrechts, somit auch Privatstiftungen selbst) sowie die rechtsfähigen Gesellschaften OG und KG sowie die EWIV in Betracht. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass nicht die Gesellschaft, sondern deren jeweiliger Gesellschafter Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern ist.

Rz 189
Bei der Besteuerung der Zuwendungen von Privatstiftungen ist nach § 27 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 nicht maßgebend, ob der Zuwendungsempfänger formal die Stellung eines Begünstigten hat oder nicht. Die Begünstigtenstellung hat aber Bedeutung im Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmerförderungsstiftungen (siehe Rz 163 ff) und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (siehe Rz 173 ff).

6.3 Der Letztbegünstigte

Rz 190
Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll (§ 6 PSG). Für die ertragsteuerliche Behandlung der Vermögensherausgabe anlässlich der Auflösung einer Privatstiftung ist es unmaßgeblich, ob diese von ausgewiesenen Letztbegünstigten oder von Dritten empfangen werden.

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