Die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerförderungsstiftung ist davon abhängig, ob sie die in
normierten Leistungsgrenzen wahrt oder überschreitet.
Übersteigen die stiftungserklärungsgemäß festgelegten Zuwendungen an die Begünstigten die gesetzlich normierten Beträge nicht, gilt die Privatstiftung als Unterstützungskasse im Sinne des
§ 6 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 Rz 162 ff) und ist gemäß § 5 Z 7 KStG 1988 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. § 13 KStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.
Sie ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit jenen Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen (kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte). Allerdings erstrecken sich die Befreiungen gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 auch auf Beteiligungserträge im Sinne des
§ 10 KStG 1988, sowie auf inländische und gemäß
§ 21 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988 auch auf ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen (Sparguthaben, usw.) und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988) und aus Forderungswertpapieren (
§ 93 Abs. 3 EStG 1988). Mit Erträgen aus einer inländischen typischen stillen Beteiligung unterliegt die Arbeitnehmerförderungsstiftung der KESt, mit Erträgen aus einer ausländischen typischen stillen Beteiligung unterliegt sie der Körperschaftsteuer mit 25 Prozent.
Die Leistungsgrenzen des
§ 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 sind zu beachten.
Bei Auflösung einer Arbeitnehmerförderungsstiftung unterbleibt auf Grund der Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß
§ 6 Abs. 4 KStG 1988 die Liquidationsbesteuerung.
Liegt bei einer die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 weiterhin erfüllenden Arbeitnehmerförderungsstiftung zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 4 KStG 1988 nicht mehr vor, bleibt sie eine betrieblich veranlasste Privatstiftung, infolge des Eintritts in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht und der Behandlung als Körperschaft im Sinne des
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 ist
§ 18 Abs. 2 KStG 1988 anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vor, wandelt sich die Arbeitnehmerförderungsstiftung ab der betreffenden Veranlagungsperiode in eine eigennützige Privatstiftung, es ist
§ 13 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 anzuwenden.
Entsprechen bei einer die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 erfüllenden Arbeitnehmerförderungsstiftung die stiftungsbriefmäßig festgelegten Zuwendungen an die Begünstigten von vornherein nicht den in
§ 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 gesetzlich normierten Leistungen, ist sie eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende betriebliche Privatstiftung, auf die die Ausführungen in Rz 140 ff, Rz 146 ff und Rz 151 anzuwenden sind.