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4.3 Arbeitnehmerförderungsstiftung

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

4.3.1 Begriffsbestimmung

Rz 163
Eine Arbeitnehmerförderungsstiftung liegt gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 nur vor, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern dient. Begünstigte dürfen nur Arbeitnehmer bzw. frühere Arbeitnehmer des stiftenden Arbeitgebers oder mit diesem verbundene Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) sein. Ist der Begünstigte eine natürliche Person, gelten als begünstigungsfähig auch dessen (Ehe)Partner und Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988. Als begünstigungsfähig gelten weiters Personen, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit aus den genannten Unternehmen beziehen. Der Begünstigtenkreis muss in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde genau bezeichnet sein, dh. die Benennung einer Stelle, die zur Begünstigtenbestimmung berechtigt ist, genügt nicht. Es darf keine Verpflichtung für die Begünstigten bestehen, Beiträge zu leisten. Weiters muss in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde festgehalten sein, dass bei Auflösung der Privatstiftung das Stiftungsvermögen nur den Begünstigten, die gleichzeitig Letztbegünstigte sein müssen, zukommt. Falls keine Begünstigten mehr vorhanden sind, darf das Vermögen stiftungserklärungsgemäß nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO; siehe VereinsR 2001 Rz 13 ff) verwendet werden.

4.3.2 Arten der Arbeitnehmerförderungsstiftung

Rz 164
Rz 165

4.3.3 Besteuerung

Rz 166
Die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerförderungsstiftung ist davon abhängig, ob sie die in § 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 normierten Leistungsgrenzen wahrt oder überschreitet.

4.3.3.1 Die steuerfreie Arbeitnehmerförderungsstiftung

Rz 167
Übersteigen die stiftungserklärungsgemäß festgelegten Zuwendungen an die Begünstigten die gesetzlich normierten Beträge nicht, gilt die Privatstiftung als Unterstützungskasse im Sinne des § 6 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 Rz 162 ff) und ist gemäß § 5 Z 7 KStG 1988 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. § 13 KStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.

Rz 168
Sie ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit jenen Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen (kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte). Allerdings erstrecken sich die Befreiungen gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988 auch auf Beteiligungserträge im Sinne des § 10 KStG 1988, sowie auf inländische und gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988 auch auf ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen (Sparguthaben, usw.) und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988) und aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 EStG 1988). Mit Erträgen aus einer inländischen typischen stillen Beteiligung unterliegt die Arbeitnehmerförderungsstiftung der KESt, mit Erträgen aus einer ausländischen typischen stillen Beteiligung unterliegt sie der Körperschaftsteuer mit 25 Prozent.

Rz 169
Die Leistungsgrenzen des § 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 sind zu beachten.

Rz 170
Bei Auflösung einer Arbeitnehmerförderungsstiftung unterbleibt auf Grund der Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 6 Abs. 4 KStG 1988 die Liquidationsbesteuerung.

Rz 171
Liegt bei einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 weiterhin erfüllenden Arbeitnehmerförderungsstiftung zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 4 KStG 1988 nicht mehr vor, bleibt sie eine betrieblich veranlasste Privatstiftung, infolge des Eintritts in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht und der Behandlung als Körperschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vor, wandelt sich die Arbeitnehmerförderungsstiftung ab der betreffenden Veranlagungsperiode in eine eigennützige Privatstiftung, es ist § 13 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 anzuwenden.

4.3.3.2 Die steuerpflichtige Arbeitnehmerförderungsstiftung

Rz 172
Entsprechen bei einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 erfüllenden Arbeitnehmerförderungsstiftung die stiftungsbriefmäßig festgelegten Zuwendungen an die Begünstigten von vornherein nicht den in § 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 gesetzlich normierten Leistungen, ist sie eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende betriebliche Privatstiftung, auf die die Ausführungen in Rz 140 ff, Rz 146 ff und Rz 151 anzuwenden sind.

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