4.2.1 Begriffsbestimmung
Eine Unternehmenszweckförderungsstiftung liegt gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) dient.Ausschließlich gefördert wird der Betriebszweck des stiftenden Unternehmers bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung keine Eigeninteressen verfolgt.Unmittelbare Förderung verlangt ein direktes Dienen ohne Zwischenschaltung von Personengesellschaften oder anderen Unternehmen. Die Privatstiftung muss mit ihren Leistungen unmittelbar jene Tätigkeiten ermöglichen, die der Stifter bzw. verbundene Konzernunternehmen (die Begünstigten) nach ihrem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfalten.Beispiel:
Betriebsgegenstand einer pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Entwicklungstätigkeit ausgliedert. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Entwicklung von Medikamenten, deren Verwertung ausschließlich der pharmazeutischen AG zusteht. Mit dem zugewendeten Vermögen beginnt die Privatstiftung ihre Entwicklungstätigkeit. Da es sich um eine betriebliche Privatstiftung handelt, ist auch die Zuwendung auf Stifterseite Betriebsausgabe und auf Stiftungsebene Betriebseinnahme.
Beispiel:
Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung mit dem Zweck der Schadensabdeckung, sollte die AG für eine Fehlentwicklung auf dem Medikamentensektor aus Schadenersatz zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Schadensabdeckung ist nicht Betriebsgegenstand der pharmazeutischen AG, daher liegt keine betriebliche Privatstiftung vor.
4.2.2 Gewinnermittlung
Die betriebliche Privatstiftung ist eine § 7 Abs. 3 KStG 1988-Körperschaft; sie erzielt nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Rz 144). Das Vermögen, das sie vom stiftenden Unternehmen erhält, ist Entgelt für ihre Leistung und daher dem Grunde nach in voller Höhe als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988). Die betriebliche Privatstiftung kann den Ertrag allerdings auf den Zweckerfüllungszeitraum, längstens auf 10 Jahre verteilen (siehe Rz 147 f). Ist ein Zeitraum angegeben, in dem die Privatstiftung mit dem ihr übertragenen Vermögen wirtschaften muss, kann sie diesen Ertrag auf diesen Zeitraum, längstens aber auf 10 Jahre verteilt steuerlich erfassen.Beispiel:
Betriebsgegenstand einer pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Zur Entwicklung gehört die Forschungstätigkeit. Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Forschungstätigkeit ausgliedert. Die pharmazeutische AG selbst ist einzige Begünstigte. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Forschung auf dem Medikamentensektor, deren Ergebnisse ausschließlich der AG zuzuwenden sind. Die AG widmet ein Vermögen von 1.000. In der Stiftungsurkunde ist a) festgelegt, dass die Privatstiftung mit dem ihr gewidmeten Vermögen 15 Jahre forschen muss, b) nichts festgelegt. In beiden Fällen kann die Privatstiftung den Ertrag aus dem erhaltenen Vermögen entweder sofort in voller Höhe (1.000) oder längstens auf 10 Jahre (100/Jahr) verteilt steuerwirksam erfassen.