3.2.4.1 Allgemeines
Gemäß § 18 PSG hat die Privatstiftung die unternehmensrechtlichen Vorschriften über die Buchführung, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss, die Bewertung, die Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen (§§ 189 bis 216 UGB), die allgemeinen Vorschriften über den Jahrsabschluss und den Lagebericht (§§ 222 bis 234 UGB, wobei die Bestimmung des § 226 Abs. 2 UGB über die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes ausgenommen sind, §§ 236 bis 239 und 243 UGB), sowie über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 244 bis 267 UGB) sinngemäß anzuwenden. Privatstiftungsrechtlich erfassen die Buchführungsvorschriften des § 18 PSG das gesamte Vermögen der Privatstiftung unabhängig davon, ob es zur Einkunftserzielung genutzt wird oder nicht.Abgabenrechtlich sind die Einkunftsermittlungsvorschriften des EStG 1988 und KStG 1988 anzuwenden. Da die Privatstiftung nicht Unternehmer kraft Rechtsform gemäß § 2 UGB und daher nicht nach unternehmensrechtlichen, sondern nach privatstiftungsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist, kann sie nur im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie ihres Gewerbebetriebes ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben.Der gemäß § 18 PSG zu erstellende und gemäß § 21 PSG zu prüfende Jahresabschluss kann auf Grund der Sonderregelungen des § 13 KStG 1988 grundsätzlich nicht zur Einkunftsermittlung herangezogen werden, da für jede betriebliche und außerbetriebliche steuerpflichtige Einkunftsquelle eine gesonderte Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen hat. Der Jahresabschluss ist allerdings auf Grund des § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 EStG 1988 mit den Steuerklärungen vorzulegen.3.2.4.2 Ermittlung der betrieblichen Einkünfte
3.2.4.2.1 Allgemeines
Für die betrieblichen Einkunftsarten ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 der Gewinn zu ermitteln. Auf Grund der Rechnungslegungspflicht nach § 18 PSG in Verbindung mit § 124 BAO hat immer ein Betriebsvermögensvergleich stattzufinden. Aus § 13 Abs. 1 KStG 1988 ist abzuleiten, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zwingend nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln sind. Die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG 1988 und des KStG 1988 sind anzuwenden. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder durch Pauschalierung ist auf Grund der Buchführungspflicht nicht möglich.Liegen nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen mehrere betriebliche Einkunftsquellen vor, ist es Sache der Privatstiftung, den jeweiligen Gewinn gesondert zu ermitteln oder innerhalb der privatstiftungsrechtlichen Buchführung eigene Rechnungskreise für die betrieblichen Einkunftsarten zu führen.3.2.4.2.2 Beteiligung als Mitunternehmer
Beteiligt sich eine Privatstiftung am Unternehmen eines Steuerpflichtigen, der nicht nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, als Kommanditistin oder als atypisch stille Gesellschafterin, ist der Gewinn der Privatstiftung auf Grund der Bestimmungen des § 18 PSG dem Grunde nach gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988) der Mitunternehmerschaft. Der Gewinn- oder Verlustanteil muss im Rahmen der Gewinnfeststellung auf § 5 EStG 1988-Grundsätze adaptiert werden.Beteiligt sich die Privatstiftung als Mitunternehmer an einer land- und forstwirtschaftlichen oder selbständig tätigen den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnden Mitunternehmerschaft, hat sie den Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Dies gilt dem Grunde nach auch dann, wenn die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Eine Umrechnung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 hat für die Privatstiftung im Feststellungsverfahren zu erfolgen.3.2.4.3 Ermittlung der außerbetrieblichen Einkünfte
Für die außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 15 und § 16 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 4001 ff) zu ermitteln. Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 4601 ff).Zuwendungen (siehe unten Rz 216, Rz 260) von eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftungen sowie ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen, die einer Privatstiftung vergleichbar sind, fallen bei der empfangenden Privatstiftung weder unter die Beteiligungsertragsbefreiung noch in die Zwischenbesteuerung, sondern stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d bzw. § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 dar, sofern sie nicht einer betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen sind bzw. Substanzauszahlungen darstellen.Zuwendungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften sind bei der empfangenden eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung, sofern sie ins Privatvermögen einmalig erfolgen, nicht steuerbar, andernfalls unter Umständen als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig.
Zu den Substanzauszahlungen siehe unten Rz 267 ff.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind inländische und nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG 1988 bestimmte ausländische Beteiligungserträge (siehe Rz 40 bis Rz 44) sowie bestimmte, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 taxativ aufgezählte in- und ausländische Kapitalerträge (siehe Rz 91 bis Rz 98) und bei den sonstigen Einkünften die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen (siehe Rz 102 ff) auszuscheiden.3.2.4.4 Behandlung der Stifterzuwendungen bei der Privatstiftung
3.2.4.4.1 Allgemeines
Der Privatstiftung ist Vermögen zu widmen, durch dessen Nutzen, Verwalten und Verwerten sie einem vom Stifter bestimmten Zweck zu dienen hat. Die Übertragung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Bei Stiftungserrichtung liegt ein einseitiger, nicht der Annahme bedürftiger Rechtsakt vor, eine Nachstiftung stellt eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinn dar und muss durch den Stiftungsvorstand angenommen werden. In allen Fällen liegt jedenfalls kein Leistungsaustausch vor, § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Da die Privatstiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hat, die an ihr Anteile halten, liegt auch keine Einlage im gesellschaftsrechtlichen Sinn vor, daher kann auch § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen. Es liegt allerdings ein Vermögensübergang zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten (Stifter und Privatstiftung) vor, der nicht durch eine steuerlich relevante Tätigkeit der Stiftung veranlasst ist, sondern durch den Willen des Stifters, damit die eigen- oder gemeinnützige Privatstiftung den von ihm festgesetzten Zweck verwirklichen kann. Da diese Zuwendungen nicht auf der Ebene der steuerlich relevanten Einkommenserzielung liegen, stellen sie auch kein steuerpflichtiges Einkommen dar bzw. fallen nicht unter eine Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988. Da es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, ist für die Fristenberechnung betreffend das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes der Privatstiftung auf den der Zuwendung vorangegangenen letzten entgeltlichen Erwerb abzustellen. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen des Stifters gelten nicht als Anschaffung (siehe EStR 2000 Rz 6624). Die Regelungen für die gemischte Schenkung sind zu beachten.Ist eine eigennützige Privatstiftung Stifterin einer anderen Privatstiftung, gilt Rz 58 lediglich für Zuwendungen, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 8 lit. f und g EStG 1988 als Substanzauszahlungen zu werten sind. Alle anderen Zuwendungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dar.Zugewendet werden können neben liquiden Mitteln körperliche und unkörperliche Wirtschaftsgüter sowie wirtschaftliche Einheiten. Die Widmung des Anspruchs auf zukünftige Einkünfte aus einer höchstpersönlich ausgeübten Tätigkeit des Stifters (zB Pensionsanwartschaften) in Form einer Vorausverfügung stellt keine Zuwendung dar und führt bei der Privatstiftung nicht zu originären Einkünften aus der jeweiligen Einkunftsart. Die zukünftig fließenden Einkünfte sind weiterhin dem Stifter zuzurechnen, die der Stiftung zukommenden Beträge sind als eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung des Stifters anzusehen.3.2.4.4.2 Bewertung
Hinsichtlich des steuerlichen Wertansatzes des gestifteten Vermögens bei der Privatstiftung ist davon auszugehen, dass die Privatstiftung grundsätzlich den Stifter gedanklich fortsetzt. Auf die Vermögensübertragung sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden:- Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gestiftet, kommt es bei der Privatstiftung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 zur Buchwertfortführung (siehe Rz 195 bis Rz 198). Veräußert die Privatstiftung danach den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder beendet sie den Betrieb, ist § 24 EStG 1988 anzuwenden, wobei der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 bis zu 7.300 Euro zusteht; die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988 kommt für Körperschaften nicht in Betracht.
- Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Stifters entnommen und gewidmet, ist der bei der Entnahme zum Tragen kommende Teilwert bei der Privatstiftung unabhängig davon anzusetzen, ob das Wirtschaftsgut in ihrem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich verwendet wird (siehe Rz 194).
- Werden Gegenstände des Privatvermögens zugewendet, gehen diese grundsätzlich in das Privatvermögen der Privatstiftung über.
- Kommt das Wirtschaftsgut sofort in einem Betrieb der Privatstiftung zum Einsatz, liegt eine logische Sekunde nach dem Zugang bei der Privatstiftung eine Einlage im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 vor.
- Wird das Wirtschaftsgut von der Privatstiftung sofort zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkunftsarten verwendet, sind jene Werte anzusetzen, die beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung maßgeblich gewesen sind, sofern er sie zur Erzielung außerbetrieblicher Einkunftsarten genutzt hat. Es kommt somit die Wertfortführung zum Tragen.
- Hat der Stifter das gestiftete Wirtschaftsgut nicht zur Einkunftserzielung genutzt, hat die Privatstiftung bei nunmehriger Verwendung für außerbetriebliche Einkunftsarten jene Werte anzusetzen, die beim Stifter maßgeblich wären, hätte er mit der Erzielung von Einkünften im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung begonnen (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; siehe Rz 304).
- Gestiftete Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert ist im Stiftungszeitpunkt niedriger. § 124b Z 57 EStG 1988 (Aufwertungsmöglichkeit, siehe Rz 103) bleibt unberührt. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt gemäß § 31 Abs. 3 EStG 1988 der gemeine Wert als Anschaffungskosten.
- Wird ein gestiftetes Mietwohngrundstück von der Privatstiftung weiter zur Erzielung von Mieteinkünften genutzt, kommt es gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zur Wertfortführung. Die Werte sowie alle Sonderabsetzungen (§ 28 EStG 1988) sind bei der Privatstiftung fortzuführen. Ist das Mietwohngrundstück im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung mit einem Fruchtgenussrecht belastet, erlangt das Grundstück nicht den Charakter von reinem Grund und Boden.
3.2.4.5 Abzugsfähige bzw. nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften (siehe KStR 2001 Rz 657 und Rz 1191 ff). Gründungskosten, die von der Privatstiftung getragen werden, und Verwaltungskosten der Privatstiftung sind insoweit nicht abzugsfähig, als sie mit nichtsteuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Jene Kosten, die den steuerpflichtigen Einkünften direkt zuordenbar sind, sind bei diesen in voller Höhe abzugsfähig. Jene Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen, sind verhältnismäßig aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis richtet sich im Allgemeinen nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Erträge zu allen Erträgen im betreffenden Kalenderjahr. Gehören zum Stiftungsvermögen allerdings wirtschaftlich ungenutzte Teile von nicht nur untergeordneter Bedeutung (mehr als 1 Prozent des Wertes des Gesamtvermögens), kommt den realen Gegebenheiten das Verhältnis der Vermögenswerte, die der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dienen, zu allen Vermögenswerten im betreffenden Kalenderjahr, mehr entgegen. Es bleibt der Privatstiftung weiters unbenommen, im Einzelfall glaubhaft zu machen, welches Aufteilungsverhältnis den Tatsachen im Einzelfall noch besser entspricht (etwa der nachgewiesene Zeiteinsatz einer Arbeitskraft in den verschiedenen Bereichen der Privatstiftung).Die anlässlich der Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung zu entrichtende Erbschafts- und Schenkungssteuer ist als Personensteuer nicht abzugsfähig.Nicht abzugsfähig sind weiters Aufwendungen und Ausgaben für die Erfüllung des Stiftungszweckes, sofern sie nicht einkunftsbezogen sind.Beispiel:
Gehört zum Stiftungszweck unter anderem die Erhaltung des gestifteten Forstbetriebes, sind die Aufwendungen, die durch den Forstbetrieb veranlasst sind, abzugsfähige Betriebsausgaben.