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3.2.3 Steuerbefreiungen

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

3.2.3.1 Sachliche Steuerbefreiungen nach dem EStG 1988

Rz 39
Auf Grund der Maßgeblichkeit der Vorschriften des EStG 1988 stehen der Privatstiftung jene sachlichen Steuerbefreiungen des § 3 EStG 1988 und anderer Bestimmungen des EStG 1988 zu, die nicht auf natürliche Personen abgestimmt sind. Siehe KStR 2001 Rz 496 ff.

3.2.3.2 Inländische Beteiligungserträge

Rz 40
Als Körperschaft steht der Privatstiftung die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 für inländische Beteiligungen in vollem Umfang sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich zu (siehe KStR 2001 Rz 498 ff).

Zuwendungen von Stiftungen (gleichgültig ob von Privatstiftungen oder anderen Stiftungen) fallen nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung. Zur Behandlung bei der empfangenden Privatstiftung siehe Rz 56.

Rz 41
Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 sowie ausländische Beteiligungserträge, die von einer inländischen Stelle ausgezahlt werden, sind, wenn sie einer eigennützigen, nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Privatstiftung zugehen, gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit.

3.2.3.3 Ausländische Beteiligungserträge

3.2.3.3.1 Rechtslage bis zum BBG 2009

Rz 42
Für Zuflüsse von ausländischen Beteiligungserträgen bis zum 17.06.2009 (Inkrafttreten des BBG 2009) gilt:

Die eigennützige Privatstiftung ist nach § 13 Abs. 2 KStG 1988 mit ausländischen Beteiligungserträgen jeder Art, die den in § 10 Abs. 1 KStG 1988 aufgezählten vergleichbar sind, sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich nach § 5 Z 11 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Es handelt sich diesbezüglich um eine persönliche Befreiung. Die Befreiung wirkt unabhängig vom Beteiligungsausmaß, von der Behaltedauer und vom Vorliegen einer unmittelbaren Beteiligung. Die Regelungen des § 10 Abs. 2 bis 4 KStG 1988 über internationale Schachtelbeteiligungen sind nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Beteiligungsertragsbefreiung ist allerdings, dass die Privatstiftung keine Steuerentlastung an der Quelle auf Grund eines DBA in Anspruch nimmt bzw. keine Steuerentlastung an der Quelle auf Grund eines DBA erfolgt. Gibt es mit dem Staat, aus dem die Beteiligungserträge fließen, kein DBA bzw. werden an der ausländischen Quelle keine Steuern auf Beteiligungserträge erhoben, kommt die Befreiung ebenfalls zum Tragen.

3.2.3.3.2 Rechtslage ab dem BBG 2009

Rz 43
Für Zuflüsse von ausländischen Beteiligungserträgen ab dem 18.06.2009 (Inkrafttreten des BBG 2009) gilt:

Die eigennützige, nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Privatstiftung ist nach § 13 Abs. 2 KStG 1988 mit ausländischen EU/EWR Beteiligungserträgen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 sowie mit Beteiligungserträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 KStG 1988 befreit. Ungeachtet dessen, dass die Privatstiftung in der Regel keine § 7 Abs. 3 KStG 1988 Körperschaft ist, ist die Definition des Begriffes internationale Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 anzuwenden (siehe KStR 2001 Rz 551 ff).

Zuwendungen ausländischer Stiftungen bzw. vergleichbarer Vermögensmassen gelten nicht als ausländische Beteiligungserträge.

Die Befreiung für ausländische Beteiligungserträge wirkt gemäß § 13 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KStG 1988 unabhängig vom Beteiligungsausmaß, von der Behaltedauer und vom Vorliegen einer unmittelbaren Beteiligung, sofern die Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft besteht, die

  • eine EU-Gesellschaft laut Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz darstellt, bzw.
  • einer unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar ist und nach dem Recht eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes errichtet ist, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (das ist derzeit nur Norwegen).

Rz 44
Beteiligungserträge von anderen ausländischen Körperschaften (vor allem Drittstaaten), die mit inländischen § 7 Abs. 3 KStG 1988-Körperschaften vergleichbar sind, sind nur dann befreit, wenn die Privatstiftung in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zumindest einem Jahr zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.

Liegt keine internationale Schachtelbeteiligung vor, sind die Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen unbeschränkt steuerpflichtig.

Rz 45
Hält die Privatstiftung eine internationale Schachtelbeteiligung, geht die Beteiligungsertragsbefreiung verloren, wenn Verdachtsfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 KStG 1988 vorliegen (siehe KStR 2001 Rz 584 ff) und zwar ohne Unterscheidung, nach welchem Recht die die Beteiligungserträge ausschüttende ausländische Gesellschaft errichtet wurde.

Beispiel:

Die Privatstiftung hält seit 5 Jahren eine 40 Prozent-Beteiligung an einer maltesischen Kapitalgesellschaft, die ausschließlich Lizenzen vergibt. Diese Kapitalgesellschaft ist auf Malta ertragsteuerbefreit. Ausschüttungen an die Privatstiftung unterliegen nicht der Beteiligungsertragsbefreiung.

Rz 46
Hält die Privatstiftung eine Beteiligung an einer EU- oder EWR-Gesellschaft (siehe Rz 43), die geringer ist als 10 Prozent (Portfoliobeteiligung), geht die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 5 KStG 1988 verloren, wenn die ausländische Gesellschaft

  • tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, oder
  • einer zwar vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, diese aber um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988, oder
  • entweder zur Gänze persönlich oder sachlich steuerbefreit ist, wobei eine Befreiung für Beteiligungsveräußerungen und/oder für Beteiligungserträge unschädlich ist.

Beispiel:

Die Privatstiftung hält seit 5 Jahren eine 1 Prozent-Beteiligung an einer in einem EU-Staat ansässigen operativ tätigen Gesellschaft. Der Körperschaftsteuersatz in diesem EU-Staat beträgt 12 Prozent. Da der Körperschaftsteuersatz um 13 Prozentpunkte niedriger ist als der österreichische, unterliegen Ausschüttungen an die Privatstiftung nicht der Beteiligungsertragsbefreiung.

Rz 47
Sind die Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 KStG 1988 steuerpflichtig, ist auf Antrag die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer auf jene inländische Steuer anzurechnen, die auf die ausländischen Beteiligungserträge entfällt.

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