1.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen- inländische Stiftungen des privaten Rechts (da Sitz im Inland);
- Betriebe gewerblicher Art von inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 65;
- ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und die die Geschäftsleitung im Inland haben.
Zum Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht siehe KStR 2001 Rz 2 ff.
1.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
Unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen- inländische Stiftungen des privaten Rechts, wenn bzw. soweit sie von der unbeschränkten Steuerpflicht durch § 5 KStG 1988 oder ein anderes Gesetz befreit sind; siehe KStR 2001 Rz 113 ff
- inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 112 ff
- ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet; zur beschränkten Steuerpflicht ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff.