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1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich:

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

Rz 19
 

Privatstiftungen (PSG)

Landesstiftungen

BStFG

Rechtspersönlichkeit der Stiftung

Ja

Ja

Ja

Stiftungszweck

Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt

Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd landesrechtlichen Bestimmungen

Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BStFG

Verbotene Tätigkeiten

Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft; Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft

 

 

Art des Vermögens

Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Gründung durch privatrechtlichen Widmungsakt

Ja

Ja

Ja

Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register

Firmenbuch

Register

Register

Entstehung der Stiftung

Eintragung ins Firmenbuch

Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig

Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig

Eigennützigkeit möglich

Ja

Nein

Nein

Familienstiftung möglich

Ja

Ja

Ja

Errichtung auf unbeschränkte Dauer

Nein, max. 100 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 100 Jahre)

Ja

Ja

Mindeststiftungsvermögen

70.000 Euro

Keines

Keines

Kontrolle

Jährliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Aufsicht der Stiftungsbehörde

Staatliche Aufsicht

Rechnungswesen

Nach UGB

Rechnungsabschluss

Rechnungsabschluss

Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen

Ja

Nein

Nein

Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich

Ja

Nein

Nein

Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung

Ja

Nein

Nein

Führung der Stiftung

Dreiköpfiger Stiftungsvorstand

Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand)

Ein Stiftungskurator

Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung?

Ja

Ja

Ja

Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich?

Ja

Nein

Nein

Stichworte