Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, in der Folge Privatstiftungen genannt, sind nach
§ 1 PSG eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen. Sie sind Körperschaften im Sinne des
§ 1 KStG 1988 und sind steuerrechtlich in folgende Stiftungsarten zu unterteilen:
Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, soweit sie nicht gemäß
§ 5 Z 11 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind (Rz 140 bis Rz 182).
Sie sind beschränkt steuerpflichtig gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 in Verbindung mit
§§ 34 ff BAO, im Rahmen steuerpflichtiger Betriebe unbeschränkt steuerpflichtig. Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen begünstigter Zwecke und der tatsächlichen Geschäftsführung siehe VereinsR 2001 Rz 6 ff.
Das sind solche, die sowohl eigennützigen als auch gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Sie werden abgabenrechtlich wie eigennützige Privatstiftungen behandelt.
Es handelt sich dabei um Privatstiftungen, die auf Grund des
§ 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Betrieb stehen. Sie fallen mit Ausnahme der befreiten Unterstützungskassenstiftungen unter die unbeschränkte Steuerpflicht. Nach
§ 4 Abs. 11 Z 1 Z 1 EStG 1988 fallen darunter:
- Unternehmenszweckförderungsstiftungen
gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 (Rz 152 bis Rz 162)
- Arbeitnehmerförderungsstiftung
gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 (Rz 163 bis Rz 172), diese sind zu unterteilen in:
- Steuerfreie Unterstützungskassenstiftungen
Sie sind beschränkt steuerpflichtig gemäß § 5 Z 7 KStG 1988 iVm § 6 Abs. 4 KStG 1988, sofern die dort angeführten Leistungsgrenzen eingehalten werden (Rz 163 bis Rz 171). - Steuerpflichtige Unterstützungskassenstiftungen
Diese liegen vor, wenn die für die Steuerbefreiung erforderlichen Leistungsgrenzen überschritten werden (Rz 172).
- Belegschaftsbeteiligungsstiftungen
gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 (Rz 173 bis Rz 182).
Sparkassenstiftungen sind Privatstiftungen, die gemäß
§ 27a SpG aus der formwechselnden Umwandlung von anteilsverwaltenden Sparkassen entstehen. Sie sind keine betrieblichen Privatstiftungen, sondern als eigennützige Privatstiftungen nach Maßgabe des
§ 13 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig.
Versicherungsvereinsstiftungen sind Privatstiftungen, die gemäß
§ 61e VAG aus der formwechselnden Umwandlung von anteilsverwaltenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit entstehen. Sie sind keine betrieblichen Privatstiftungen, sondern als eigennützige Privatstiftungen nach Maßgabe des
§ 13 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig.
Diese Stiftungen sind Rechtsträger, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt des Stifters zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist. Ihr Entstehen hängt von der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde (zuständiges Bundesministerium, Landeshauptmann) ab. Sie unterliegen der staatlichen bzw. landesbehördlichen Kontrolle. Sie sind Körperschaften im Sinne des
§ 1 KStG 1988. Da sie weitgehend gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken dienen müssen, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 34 ff BAO von der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 befreit (siehe VereinsR 2001 Rz 6 ff). Unbeschränkte Steuerpflicht besteht für Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe außerhalb unentbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 3 BAO), die beschränkte Steuerpflicht besteht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 KStG 1988. Für Stiftungen, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet wurden, besteht nach § 38 PSG die Möglichkeit der Umwandlung in eine Privatstiftung.
Diese Stiftungen werden von der dafür zuständigen kirchlichen Rechtsetzungsautorität errichtet und dem Kultusamt des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur angezeigt. Mit der Anzeige erlangt die Stiftung gemäß Art. XV § 7 des Konkordates Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (siehe KStR 2001 Rz 44). Sie ist daher als solche beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, unbeschränkt steuerpflichtig sind Betriebe gewerblicher Art solcher Stiftungen gemäß § 2 KStG 1988 (KStR 2001 Abschnitt 1.2.1.2.2).
Mit Bundesgesetz vom 31. Juli 2001, BGBl. I Nr. 83/2001, ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk"' eingerichtet worden. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich- rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes.
Dabei handelt es sich um Stiftungen, die nicht auf Grund einer inländischen Norm errichtet wurden, und deren Sitz daher im Ausland ist. Sie gelten als Körperschaften, sofern sie inländischen juristischen Personen vergleichbar sind. Ist auch deren Geschäftsleitung im Ausland, sind sie gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit ihren Einkünften gemäß
§ 21 Abs. 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Zur beschränkten Steuerpflicht ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff, zur Vergleichbarkeit siehe Rz 20.