Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
2.9. §§ 8 Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 KStG 1988; § 13 KStG 1988
Einkünfte einer Privatstiftung aus Vermietung und Verpachtung
Sachverhalt:
Mit Berufungsentscheidungen UFS 24.08.2007, RV/0540-L/04, sowie UFS 18.01.2008, RV/0743-W/07, wurde im Rahmen der Überlassung von Immobilien der Vorsteuerabzug unter Verweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 versagt und die Überlassung von Immobilien an den Stifter/Begünstigten zu privaten Wohnzwecken als nicht unternehmerische Tätigkeit gewertet. Die ertragssteuerliche Behandlung noch ist jedoch in diesen Fällen noch ungeklärt.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten als nicht für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder des § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind.
Fraglich ist, ob das Erzielen von Erträgen aus der Vermietung der Liegenschaft an den Stifter/Begünstigten ertragsteuerlich den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist trotz umsatzsteuerrechtlicher Qualifizierung als nicht unternehmerisch bzw. nicht der unternehmerischen Sphäre zuordenbare Tätigkeit.
Lösung:
Eine Privatstiftung, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 KStG 1988 erfüllt, hat alle Einkunftsarten (betriebliche und außerbetriebliche) und kann daher auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen (StiftR 2001 Rz 32 ff). Betreffend die außerbetrieblichen Einkünfte ist diese Privatstiftung nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie eine natürliche Person, die solche Einkünfte erzielt. Ertragsteuerlich ist auf Ebene der Privatstiftung zu prüfen, ob eine Einkunftsquelle vorliegt oder nicht. Liegt eine Einkunftsquelle vor, hat die Privatstiftung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären und ist diesbezüglich Ertragsteuerpflicht gegeben.
Wird festgestellt, dass von der Privatstiftung eine zu geringe Miete eingehoben wird, ist zu berücksichtigen, dass die Privatstiftung eigentümerlos ist. Es kommt daher nicht zu einer verdeckten Ausschüttung, sondern zu einer Zuwendungsbesteuerung an den Begünstigten (Differenz zwischen bezahlter und gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b EStG 1988 ermittelter Miete, StiftR 2001 Rz 238). Auf Stiftungsebene findet keine Korrektur statt (StiftR 2001 Rz 81).
Wird der Vorsteuerabzug versagt, ist bei der Ermittlung des richtigen Sachwertes die nicht abzugsfähige Vorsteuer miteinzubeziehen.
Körperschaftsteuerrechtlich besteht aufgrund des Trennungsprinzips eine Abschirmwirkung. Eine Privatstiftung als juristische Person hat keine "privaten Wohnbedürfnisse", sodass § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 KStG 1988 nicht zur Anwendung kommen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |