Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |
8.16. Abgabenrechtlicher Erhebungsdienst (AED) bei der GBP
Definition
Die Hauptaufgabe des AED in einer GBP besteht darin, die Außenprüfer/innen der jeweilig eigenen Dienststelle zu unterstützen. Dies betrifft sowohl die Prüfungsvorbereitung als auch das laufende Prüfungsgeschehen. Die Unterstützung kann durch Erhebungen, Nachschauen oder Informationseinholungen im Rahmen der Beistandspflicht (§ 158 BAO) geleistet werden. Weiters unterstützt der AED die Außenprüfung bei der Ausstellung und Auswertung von Kontrollmaterial.
8.17. Spezialprüfungen
Definition
Spezialprüfungen werden von den dafür eingerichteten Prüfergruppen der GBP bzw. Systemprüfer/innen der Betriebsprüfung-Zoll durchgeführt. Diese sind
- Systemprüfungen,
- Prüfungen von Auslandsbeziehungen (Auslandsprüfungen),
- Prüfungen von Konzernen als koordinierte Prüfung verbundener Fälle (Konzernprüfungen),
- Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung).
8.17.1. Systemprüfung
Definition
Das Aufgabengebiet der Systemprüfung umfasst:
- die Hilfestellung auf dem Gebiet der EDV bei der gesamten Prüfungstätigkeit,
- die gemeinsame Durchführung von Prüfungen unter der Koordinierung des/der Hauptprüfers/in (Systemprüfungsfälle),
- EDV-technische Unterstützung bei Prüfungshandlungen der Steuerfahndung,
- (forensische) Datensicherung, -auswertungen,
- in eingeschränktem Ausmaß die Durchführung von Betriebsprüfungen.
Zuständigkeit
Standard
Die Systemprüfung ist innerhalb ihres Einsatzbereiches bei Bedarf für sämtliche Außenprüfungen zuständig.
8.17.2. Auslandsprüfung
Definition
Das Aufgabengebiet der Auslandsprüfung umfasst:
- die Prüfung von Fällen mit Auslandsbeziehungen (Auslandsfällen),
- die Weitergabe von Informationen und Erteilung von Auskünften zur Prüfung von Auslandsbeziehungen. Dazu gehört auch die Hilfestellung bei der Prüfung von Auslandsfällen durch Prüfer/innen, die nicht der Auslandsgruppe angehören,
- In Ausnahmefällen die gemeinsame Durchführung von Prüfungen mit Prüfer/innen anderer Gruppen durch Prüfung einzelner Prüffelder aus dem Aufgabengebiet der Auslandsgruppe unter der Koordinierung des/der Hauptprüfers/in.
8.17.3. Konzernprüfung
Definition
Das Aufgabengebiet der Konzernprüfung umfasst:
- die Prüfung von Konzernen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Betriebskategorie und Branche,
- die Weitergabe von Informationen und Erteilung von Auskünften bei der Prüfung von Konzernen an Prüfer/innen, die nicht der Konzernprüfungsgruppe angehören.
Die Kontaktaufnahme mit den Organen der Auslandsprüfung erfolgt formlos.
Die Konzernprüfung ist ein Sonderfall der koordinierten Prüfung verbundener Fälle.
8.17.4. Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung - Umsatzsteuer Maßnahmen Ausland)
Definition
Gemäß § 12 AVOG ist das FA Graz-Stadt zuständig für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Umsätze aus der Nutzung von Grundbesitz in Österreich. Für die Prüfung der Zuständigkeit des FA Graz-Stadt ist nicht die ertragsteuerliche Betriebsstätte gem. DBA, sondern die in § 29 BAO normierte Betriebsstätte maßgebend.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Oktober 2008
Anmerkungen:
Im Abschnitt 8.6. Prüfungszeitraum wird der Satz über den Prüfungszeitraum bei GPLA-Prüfungen ergänzt. Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 07.07.2008.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |