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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

8.5. Prüfungsauftrag

Standard

Der Prüfungsauftrag hat über die Bestimmungen des § 148 BAO hinaus folgende Angaben zu enthalten:

Der Prüfungsauftrag ist mit den vorgesehenen Anwendungen zu erstellen und von dem/von der zuständigen Teamleiter/in mit Unterschrift zu genehmigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Einschränkung bzw. Ausdehnung des Prüfungszeitraumes.

Bei Prüfungszuständigkeit der GBP obliegt die Zeichnung dem/der Teamleiter/in des zuständigen Finanzamtes.

Bei Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG, denen noch keine Einleitung des Strafverfahrens vorangegangen sind, ist im Prüfungsauftrag festzuhalten

In diesen Fällen ist jedenfalls vor Ausfertigung des Prüfungsauftrages das Einvernehmen mit dem Fachbereich Strafsachen herzustellen.

FA-Lohnabgaben-Prüfungen, die die Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 2 FinStrG vornehmen lässt, sind stets durch Finanzbedienstete durchzuführen.

Im Falle der Prüfung einer Personengesellschaft (bzw. -gemeinschaft) ist, soweit erforderlich, für die Prüfung der Gesellschafter/innen (Beteiligte) ein gesonderter Prüfungsauftrag (auch bei Zuständigkeit desselben Finanzamtes) auszustellen.

Bei Prüfung verbundener Fälle über mehrere Rechtsvorgänge desselben Abgabenschuldners können die einzelnen Prüfungsaufträge in einer gemeinsamen Ausfertigung für alle betroffenen Rechtsvorgänge und Abgabenarten ausgestellt werden.

Bei Prüfung der Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer ist ein eigener Prüfungsauftrag von dem für die Erhebung dieser Abgaben zuständigen Finanzamt einzuholen.

Wird ein bereits erteilter Prüfungsauftrag ausgedehnt oder eingeschränkt, sind die entsprechenden Abgabenarten, Zeiträume, die Tatsachen der Beiziehung weiterer Prüfungsorgane und die Änderung der Rechtsgrundlage auf dem Prüfungsauftrag schriftlich festzuhalten. Der geänderte Prüfungsauftrag ist vom zuständigen Amt zu genehmigen und dem/der Abgabepflichtigen/Dienstgeber/in bzw. dessen steuerlichen Vertreter/in nachweislich (durch Unterschrift) zur Kenntnis zu bringen.

8.6. Prüfungszeitraum

Standard

Der Prüfungszeitraum umfasst unter Beachtung des Wiederholungsverbotes gemäß § 148 Abs. 3 BAO die letzten drei veranlagten bzw. erklärten Jahre.

In fiskalisch bedeutsamen Fällen soll der Prüfungszeitraum bis zu 5 Jahre betragen, in begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungszeitraum unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen auch darüber hinaus erweitert werden. Der Prüfungszeitraum bei hinterzogenen Abgaben hat sich an der finanzstrafrechtlichen Verjährung zu orientieren.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen (zB bei Betriebseröffnungen, Betriebsaufgaben, Umgründungen) kann der Prüfungszeitraum auf das zu veranlagende bzw. letztveranlagte Jahr beschränkt werden.

Betriebsprüfung-Zoll Prüfungsumfang (geprüfter Zeitraum)

Standard

Die Prüfung im Rahmen des Prüfplanes (Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni) erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der grundsätzlich am 1. Jänner des Vorjahres beginnt und am 31. Dezember des Vorjahres endet.

Der Prüfungsumfang kann ausgedehnt werden, wenn sich Prüfungsfeststellungen voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erstrecken und dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig erscheint, eine Verkürzung soll nicht erfolgen. Für Prüfungen im nichtfiskalischen Bereich sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten (§ 23 ZollR-DG bzw. § 132 BAO).

Im Bereich der Eingangsabgaben sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten (Artikel 221 Abs. 3 Zollkodex und § 74 Abs. 2 ZollR-DG).

Gebühren und Verkehrsteuern

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Prüfungszeitraum auf das zu veranlagende bzw. letztveranlagte Jahr oder ein einzelnes Jahr, für das Selbstberechnungen von Gebühren und Verkehrsteuern erfolgten, beschränkt werden.

Insbesondere kann dies zur raschen Überprüfung von Betriebsveräußerungen, bei Betriebsaufgaben, bei Umgründungen oder der erbschaftsteuerlichen Prüfung von Verlassenschaften zweckmäßig sein.

Die Prüfung von unter die Gebühren und Verkehrsteuern fallenden Rechtsvorgängen der Einzelauswahl ist grundsätzlich eine stichtagsbezogene Prüfung.

In begründeten Ausnahmefällen (§ 207 BAO und § 68 ASVG) ist der Prüfungszeitraum auf ungeprüfte Zeiträume auszudehnen oder um geprüfte Zeiträume einzuschränken.

8.7. Ergänzung des Prüfungsauftrages auf Grund des Verdachtes eines Finanzvergehens (§ 99 Abs. 2 FinStrG)

Standard

Werden im Zuge einer gemäß § 147 BAO begonnenen Außenprüfung oder einer Prüfung nach § 24 ZollR-DG Feststellungen getroffen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens mit sich bringen, so ist davon unverzüglich die Abteilung Strafsachen zu informieren. Regt die Abteilung Strafsachen eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG an und wird dem entsprochen, dann ist der Prüfungsauftrag nach den geltenden Vorschriften zu ändern.

Die Prüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG liegt ausschließlich in der Kompetenz der Finanzverwaltung. Wurde der ursprüngliche Prüfungsauftrag für die GPLA von der Sozialversicherung erteilt, sind SV- und KommSt-Prüfung von dem/der Prüfer/in der Sozialversicherung - bei Zweckmäßigkeit in Form einer Teamprüfung - weiterzuführen.

8.8. Umsatzsteuernachschau

Standard

Im Zuge jeder Außenprüfung ist für die, an den Prüfungszeitraum anschließenden und bis zum Prüfungsbeginn bereits abgelaufenen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume eine Nachschau durchzuführen. Der Auftrag zur Durchführung der Nachschau ist in den Prüfungsauftrag aufzunehmen.

8.9. Wiederholungsprüfung

Definition

Die Wiederholungsprüfung ist eine Außenprüfung, in deren Rahmen Abgabenarten für Zeiträume, die bereits einmal Gegenstand einer solchen Prüfung waren, neuerlich geprüft werden.

Standard

Ein Prüfungsauftrag für bereits geprüfte Abgabenarten und Zeiträume darf nur erteilt werden:

Die auf Ermittlungsaufträge des UFS (§ 279 Abs. 2 BAO) gestützten Prüfungsaufträge gemäß § 148 Abs. 3 lit. c BAO werden durch die zuständige Abgabenbehörde 1. Instanz erstellt. Die Prüfung ist durch jene Abgabenbehörde 1. Instanz durchzuführen, an die sich der Ermittlungsauftrag richtet. Der Prüfungsgegenstand ist auf die in § 148 Abs. 3 lit. c BAO angeführten Kriterien beschränkt. Diese Beschränkung ist im Prüfungsauftrag entsprechend anzuführen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Nachschauen nach § 24 ZollR-DG bzw. § 144 BAO (auch wenn sie vollständige Kalender- oder Wirtschaftsjahre umfassen).

8.10. Ankündigung einer Außenprüfung ("Anmeldung")

Standard

Aufgrund der Bestimmungen des § 148 BAO besteht die Verpflichtung, Außenprüfungen tunlichst eine Woche vorher bei dem/der Abgabenpflichtigen /Dienstgeber/in/ Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten oder seinem/r Bevollmächtigten anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

Die Gründe für eine nicht erfolgte Ankündigung oder die Verschiebung sind in den Arbeitsunterlagen des Prüfungsorganes festzuhalten. Im Falle einer Prüfung über Anregung der Finanzstrafbehörde gem. § 99 Abs. 2 FinStrG ist eine Anmeldung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht vorzunehmen.

8.11. Verschiebung der Außenprüfung

Standard

Die Verschiebung einer bereits angekündigten Außenprüfung darf nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen, die sowohl auf Seite des/der Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in/ Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten als auch auf Seite der Behörde liegen können.

8.12. Prüfungsort

Standard

Die Außenprüfung ist grundsätzlich im Betrieb des/der Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in / Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten durchzuführen.

Ist dies nicht möglich, zweckmäßig oder nicht zumutbar, ist auch eine Prüfung in der Kanzlei des/der steuerlichen Vertreters/in oder in den Amtsräumen zulässig. Die Gründe sind zu dokumentieren.

Unabhängig vom Prüfungsort hat der/die Außenprüfer/in zu Beginn oder im Zuge der Prüfung den Betrieb eingehend zu besichtigen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

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