Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008 |
5. INNENDIENST AV/BV
5.1. Innenprüfung
Definition
Die Innenprüfung umfasst alle Maßnahmen zur Feststellung der formellen und materiellen Richtigkeit von Erklärungs- und Antragsdaten, die nicht im Zuge einer Außenprüfung durchgeführt werden.
Die Fallauswahl erfolgt auf Grund bestimmter Risikokriterien durch die EDV, die zur Vorbescheid- (VK) oder Nachbescheidkontrolle (NK) führen. Zusätzlich werden Fälle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den/die Bearbeiter/in, im Zuge der Erfassung der Besteuerungsgrundlagen oder der Bearbeitung des Falles eine individuelle Fallauswahl durch Setzung eines individuellen Kontrolljahres (IKJ) auszulösen.
Standard
- Die Überprüfung der VK, NK und IKJ beschränkt sich nicht allein auf die, durch die EDV angezeigten Fallauswahlkriterien. Nach eigenverantwortlicher Risikobeurteilung sind - unter Beachtung der Bestimmungen des Verfahrensrechts - auch die Vorjahre bis zum letzten überprüften Jahr in die Kontrolle miteinzubeziehen. Die Intensität der weiteren Bearbeitung hat sich nach den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und nach den zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen zu richten.
- Änderungen, die aufgrund einer Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vorgenommen wurden, sind dem Fachbereich Strafsachen unverzüglich bekannt zu geben.
- Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Wege der Schätzung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008 |