EAS 3023
Leistet eine österreichische GmbH Zahlungen an eine nach österreichischem Recht errichtete KG, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Ausland in Büros in Abu Dhabi und in der Schweiz ausübt, und werden diese Zahlungen für ausländische Marktbeobachtung und Erschließung von Akquisitionspotential entrichtet, so kann die österreichische GmbH nur dann eine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988 treffen, wenn diese Zahlungen (vorausgesetzt, sie fallen in den Katalog der abzugspflichtigen Einkünfte in § 99 EStG 1988) beschränkt Steuerpflichtigen zufließen.
Zahlungen, die einer Personengesellschaft zugehen, werden in der Regel entsprechend den Gewinnverteilungsgrundsätzen den Gesellschaftern zuzurechnen sein. Hat der zu 100% am Kapital beteiligte Kommanditist in Österreich seinen Lebensmittelpunkt und ist er sonach unbeschränkt steuerpflichtig, dann könnte wohl noch ein (Zwerg-)anteil der gegenständlichen Zahlungen der in der Schweiz ansässigen GmbH zugerechnet werden, die als Arbeitsgesellschafterin der KG fungiert und in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist; dies würde voraussetzen, dass man einen solchen Zufluss der betreffenden Zahlungen im Gewinnaufschlag ihrer Kostenvergütung erblickt.
Doch selbst in diesem Fall steht das DBA-Schweiz der Geltendmachung einer Steuerpflicht gegenüber der schweizerischen GmbH entgegen. Denn hat die KG in Österreich keine Betriebstätten, verpflichtet Artikel 7 DBA-Schweiz zur Steuerentlastung. Sieht man hingegen - weil es sich um eine nach österreichischem Recht errichtete KG handelt - eine österreichische Geschäftsleitungsbetriebstätte als gegeben an, stünde das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 2 DBA-Schweiz der Anwendung des Steuerabzugsverfahrens entgegen (Hinweis auf EAS 1193 und EAS 1372 und auf den dritten Punkt in Z 20 des Erlasses AÖF Nr. 127/2006).
Bundesministerium für Finanzen, 24. November 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Steuerabzugspflicht, ausländische Marktbeobachtung, Erschließung von Akquisitionspotential, Arbeitsgesellschafter, Diskriminierungsverbot |
Verweise: | BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 |