EAS 3019
Gründen eine deutsche und eine österreichische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Personengesellschaft, deren Funktion darin besteht, ein ihr gehörendes Flugzeug an die deutsche Gesellschafter-Gesellschaft zu vermieten, dann wird in dieser durch Nutzungsüberlassung des eigenen Vermögens angestrebten Ertragserzielung bloße Vermögensverwaltung zu sehen sein (EStR 2000 Rz 5418 ff), die nicht zum Entstehen einer inländischen Personengesellschaftsbetriebstätte für die deutsche Gesellschafter-Gesellschaft führen kann.
Dies hat zur Folge, dass die deutsche Gesellschafter-Gesellschaft mangels inländischer Betriebstätte gemäß Artikel 7 bzw. 21 DBA-Deutschland in Österreich im gegebenen Zusammenhang zu keiner Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden kann.
Wenn auf Grund der in Deutschland angewendeten "Geprägetheorie", die allerdings in Österreich abgelehnt wird (siehe EStR 2000 Rz 6015), aus deutscher Sicht der Bestand einer inländischen Betriebstätte angenommen werden sollte, so hat dies nicht zur Folge, dass Deutschland Betriebstätten-Besteuerungsrechte an Österreich abzutreten hätte. Denn wenn Österreich "auf Grund des Abkommens" an einer Besteuerung gehindert ist, verpflichtet Artikel 23 DBA-Deutschland nicht mehr zur Steuerfreistellung in Deutschland. Es kann sonach kein "negativer Qualifikationskonflikt" entstehen (zur näheren Begründung siehe zB EAS 2611 betr. negativen Qualifikationskonflikt mit Ungarn).
Bundesministerium für Finanzen, 24. November 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | negativer Qualifikationskonflikt, Nutzungsüberlassung, Vermietung beweglichen Vermögens, Vermögensverwaltung, Geprägetheorie |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5418 ff |