vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vergabe von Architekten-Planungsarbeiten nach Tschechien

BMFBMF-010221/3270-IV/4/20084.12.20082008

EAS 3027

Erteilt eine österreichische Planungs-GmbH, die den Generalplanungsauftrag für eine (12 Monate nicht übersteigende) Errichtung eines Geschäftsgebäudes in Tschechien übernommen hat, einem tschechischen Architekten, der über keine inländische Betriebstätte verfügt, den Auftrag, einen Teil dieser Planungstätigkeit zu übernehmen, so steht Österreich gemäß Artikel 7 DBA-Tschechien an diesen Einkünften des tschechischen Architekten kein Besteuerungsrecht zu. Die Architektenhonorare können daher abzugssteuerfrei ausgezahlt werden. Die gilt auch dann, wenn der Planungs-Subauftrag nicht an eine Einzelperson, sondern an eine Architekten-Kapitalgesellschaft ergehen sollte.

 

Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Architektenleistungen, Planungstätigkeiten, Subauftragnehmer

Stichworte