EAS 3005
Zinsen für ein Finanzierungsdarlehen eines indischen Unternehmens unterliegen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn die zugrundeliegende Darlehensforderung auf einer inländischen Liegenschaft des inländischen Darlehensschuldners sichergestellt wird. Der indische Darlehensgeber unterliegt mit den hierfür bezogenen Hypothekarzinsen im Veranlagungsweg der inländischen Besteuerung, die aber gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA-Indien 10% des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen darf.
Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA-Indien. Nach dieser Vertragsbestimmung erlangt der indische Darlehensgeber Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich, soferne der Geschäftsvorgang, welcher der Forderung zugrunde liegt, von Österreich "genehmigt worden ist".
Auf österreichischer Seite ist im gegebenen Zusammenhang keine Erteilung einer Einzelgenehmigung der Geschäftsvorgänge durch die Finanzverwaltung vorgesehen. Solange daher auf österreichischer Seite keine anderweitigen Durchführungsanordnungen getroffen werden, wird die Abkommensbestimmung - auf österreichischer Seite - so auszulegen sein, dass alle legalen Geschäftsvorgänge in der genehmigten Sphäre ablaufen. Hierbei ist die "Legalität" aber nicht nur am österreichischen Steuerrecht, sondern an der gesamten in Österreich in Geltung stehenden Rechtslage zu messen.
Bundesministerium für Finanzen, 26. September 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001 |
Schlagworte: | genehmigte Geschäftsvorgänge, Darlehenszinsen, Hypothekarzinsen, Hypothekardarlehen, Steuerfreistellung |