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Anschlussauftrag nach Kurzzeitbauführung

BMFBMF-010221/2604-IV/4/200826.9.20082008

EAS 3001

Hat ein österreichisches Stahlbauunternehmen im Rahmen eines Wasserkraftwerkbauvorhabens auf schweizerischem Staatsgebiet Segmente für die Wehranlage errichtet und dieses Bauvorhaben innerhalb der 12-Monatsfrist abgeschlossen, wobei die Errichtung der Wehranlage 2007 abgenommen und abgerechnet worden ist, dann ist durch diese Bauausführung keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Schweiz entstanden. Wird im Jahr 2008 diesem österreichischen Unternehmen auch die Lieferung des Stahlwasserbaues des Maschinenhauses und des Portalkranes anvertraut, wobei diese zweite Bauausführung die Zeitdauer von 12 Monaten überschreiten wird, dann wird hierdurch eine Baubetriebstätte begründet. Die Frage, ob durch diesen Anschlussauftrag aus der ersten Bauausführung rückwirkend ebenfalls eine Betriebstätte wird, ist zu verneinen, wenn von zwei getrennt zu sehenden Bauausführungen auszugehen ist.

Für diese Sichtweise spricht, dass die beiden Auftragserteilungen gesondert erfolgt sind, gesonderte Ausschreibungen durchgeführt wurden und daher nicht von vornherein feststand, dass auch für die Bauführung "Maschinenhaus/Portalkran" das österreichische Unternehmen zum Zug kommt. Auch der Umstand, dass das Projekt "Wehranlage" völlig isoliert von der zweiten Bauausführung abgenommen und abgerechnet wurde und dass mit Beendigung der Bauarbeiten am Projekt "Wehranlage" die Baustelle (einschließlich Baucontainer) komplett geräumt worden ist, spricht dafür, dass es sich im geschilderten Fall um zwei gesonderte Bauausführungen handelt, wobei nur die zweite Bauausführung zu einer schweizerischen Baubetriebstätte führt.

Die österreichisch-schweizerischen Verständigungsgespräche vom 10. Dezember 1999 betreffend die Arbeitsvergabe in "Baulosen" sind allerdings im gegebenen Zusammenhang nicht einschlägig. Damals wurde vereinbart: "Werden Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten vergeben, bleiben die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung der Baustellenfrist außer Betracht" (AÖF Nr. 34/2000). Diese Verständigungsregelung bezieht sich nicht auf Fälle der vorliegenden Art (zwei gesonderte Bauführungen), sondern auf eine einheitliche Bauführung, bei der aber die arbeitsfreie Zwischenzeit zwischen den Baulosen nicht für die Fristberechnung herangezogen werden soll; die Arbeitszeiten (auch solche unter 12 Monaten) sind aber zusammenzurechnen.

Im vorliegenden Fall deutet das beschriebene Sachverhaltsbild darauf hin, dass nicht eine Bauausführung, sondern zwei Bauausführungen vorliegen, die jede für sich eine eigenständige Fristenberechnung verlangen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 26. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Bauausführungen, Anschlussaufträge, Baulose, Baustellenfrist, 12-Monatsfrist, gesonderte Ausschreibungen, arbeitsfreie Zwischenzeiten, Fristenberechnung

Verweise:

BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000

Stichworte