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Steuerfreiheit für eine Pension der Asiatischen Entwicklungsbank

BMFBMF-010221/1448-IV/4/200826.5.20082008

EAS 2974

In EAS 2593 wurde in Bezug auf die Auslegung von Privilegienabkommen mit Internationalen Organisationen folgende Auffassung vertreten: "Verlegt eine Angestellte des Internationalen Währungsfonds nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird die IWF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben (EAS 735)".

Artikel 56 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1965, BGBl. Nr. 13/1967, über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank enthält eine ähnlich formulierte Bestimmung, derzufolge nicht nur die Gehälter, sondern auch alle sonstigen Bezüge ("emoluments"), zu denen auch Pensionsleistungen gerechnet werden, steuerfrei zu stellen sind.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950
Art. 56 Z 2 Asiatische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 13/1967

Schlagworte:

Asiatische Entwicklungsbank, Gehälter, sonstige Bezüge, Pensionen, Ruhebezüge

Verweise:

EAS 735
EAS 2593

Stichworte