EAS 2970
Wird offengelegt, dass eine niederländische "Briefkastengesellschaft", die von einer operativen US-Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, eine 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft nur treuhändig für die US-Gesellschaft hält, dann ist die Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft steuerlich nicht dem niederländischen Treuhänder, sondern dem amerikanischen Treugeber (der US-Gesellschaft) zuzurechnen.
Nach inländischem Recht wird im Fall der offengelegten Treuhandschaft nach Maßgabe der KStR 2001 Rz 558 (wenn dies in beiden Staaten so gesehen wird) diese Zurechnung als eine unmittelbare gewertet. In einem solchen Fall wäre daher auch auf der Ebene des Doppelbesteuerungsabkommens davon auszugehen, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Beteiligungshaltung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-USA erfüllt ist, sodass bei Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Formulars ZS-QU2 und bei Angabe der TIN (Tax Identification Number) der US-Gesellschaft eine Gewinnausschüttung unter Herabsetzung der KESt auf 5% erfolgen kann.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Treuhandschaft, Treuhandverhältnis, Unmittelbarkeitserfordernis, unmittelbare Beteiligung, Briefkastengesellschaft, ZS-QU2, Tax Identification Number, TIN |
Verweise: | KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 558 |