Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina (ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2008) tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Am 16. Juni 2008 haben die EU und Bosnien und Herzegowina in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und ein Interimsabkommen (IA) unterzeichnet. Interimsabkommen deshalb um bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens dessen Handelsteil vorzeitig in Kraft setzen zu können.
Das neue Abkommen ist auf Gegenseitigkeit angelegt und ersetzt die bisher angewandten besonderen Handelsmaßnahmen auf Grundlage der VO (EG) Nr. 2007/2000 vom 18.09.2000. Günstigere Handelsmaßnahmen der VO (EG) Nr. 2007/2000 können jedoch im Sinne des Artikels 18 des Interimsabkommens und der Erklärung der Gemeinschaft zusätzlich angewandt werden.
Die Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 2 zum Abkommen enthalten. Wichtige Änderungen zu den bisherigen autonomen Maßnahmen sind die:
- Ausweitung der Kumulierung auf die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder und Gebiete (westliche Balkanländer) sowie auf die Türkei. Hinsichtlich Türkei wird die Kumulierung nur mit Zollunionswaren (EGKS-Waren und Agrarwaren sind ausgenommen) möglich sein. Die erweiterte Kumulierung ist jedoch erst ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die in Anhang V zu Protokoll Nr. 2 angeführten Waren sind von der Kumulierung ausgenommen.
- Möglichkeit der Abgabe einer Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) für beide Vertragsparteien,
- Einführung des Verbots der Zollrückvergütung (Drawback-Verbot),
- Einführung der "Buchmäßigen Trennung" und die
- Möglichkeit einer Durchbrechung des Territorialitätsprinzips unter bestimmten Bedingungen.
Bosnien und Herzegowina wird in die UP-3310 aufgenommen. UP-3310 kann daher ab sofort auch auf Bosnien und Herzegowina angewendet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 01.07.08
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Interimsabkommen |
Verweise: | UP-3310 |