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Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina

BMFBMF-010310/0133-IV/7/20081.7.20082008

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina (ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2008) tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Am 16. Juni 2008 haben die EU und Bosnien und Herzegowina in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und ein Interimsabkommen (IA) unterzeichnet. Interimsabkommen deshalb um bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens dessen Handelsteil vorzeitig in Kraft setzen zu können.

Das neue Abkommen ist auf Gegenseitigkeit angelegt und ersetzt die bisher angewandten besonderen Handelsmaßnahmen auf Grundlage der VO (EG) Nr. 2007/2000 vom 18.09.2000. Günstigere Handelsmaßnahmen der VO (EG) Nr. 2007/2000 können jedoch im Sinne des Artikels 18 des Interimsabkommens und der Erklärung der Gemeinschaft zusätzlich angewandt werden.

Die Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 2 zum Abkommen enthalten. Wichtige Änderungen zu den bisherigen autonomen Maßnahmen sind die:

Bosnien und Herzegowina wird in die UP-3310 aufgenommen. UP-3310 kann daher ab sofort auch auf Bosnien und Herzegowina angewendet werden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 01.07.08

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

Schlagworte:

Interimsabkommen

Verweise:

UP-3310

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