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Information zu der am 27. Juni 2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) und der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz - interne Richtlinie zu VB-0300 (VB-0300 intern)

BMFBMF-010311/0055-IV/8/200827.6.20082008

Die in der Findok verlautbarte Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) wurde aus technischen Gründen auf zwei getrennte Richtlinien aufgeteilt, und zwar die

Gleichzeitig wurde im Abschnitt 1.1.5. der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz folgende Klarstellung hinsichtlich der phytosanitären Importkontrolle gegenüber der Schweiz, die wegen eines Übersetzungsfehlers in der deutschen Version des EU-Beschlusses 2004/278/EG bzw. 2008/86/EG erforderlich war, vorgenommen:

Pflanzen und pflanzliche Produkte, die aus einem Drittland über die Schweiz in die EU verbracht werden, müssen in der Schweiz phytosanitär kontrolliert und können danach frei gehandelt werden. Das bedeutet, dass bei Herkunft aus der Schweiz alle Pflanzen und pflanzlichen Produkte, bis auf die nachstehenden Ausnahmen, keiner weiteren phytosanitären Einfuhrkontrolle unterliegen. Für eine zollamtliche Abfertigung in Österreich gilt als Nachweis für die phytosanitäre Importkontrolle der Schweiz - wie auch für die EU-Mitgliedstaaten - ein "Sichtvermerk" (phytosanitärer Freigabestempel) auf dem Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartcodes bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851" und "7160"; siehe auch Abschnitt 2.2.2.).

Der phytosanitären Kontrolle unterliegen immer die folgenden Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Schweiz:

Einem Einfuhrverbot unterliegen die folgenden Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Schweiz:

Bundesministerium für Finanzen, 27. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532/1995
Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996

Schlagworte:

Pflanzen, Pflanzenschutz, Phyto

Verweise:

VB-0300
VB-0300 intern
VB-0300 Abschnitt 1.1.5
VB-0300 Abschnitt 2.2.2

Stichworte