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Vergabe von technischen Zeichenarbeiten in die Slowakei

BMFBMF-010221/1130-IV/4/200830.4.20082008

EAS 2961

Auf eine seinerzeitige Anfrage, ob bei Vergabe von technischen Zeichenarbeiten in die Slowakei die hierfür angesetzten Beträge steuerfrei ausgezahlt werden können, ist in EAS 1606 (noch vor Ergehen der DBA-Entlastungsverordnung BGBl. III Nr. 92/2005) Folgendes ausgeführt worden: "Vergibt ein in Österreich ansässiger Architekt im Rahmen der Planung eines Projektes in Österreich technische Zeichenarbeiten an ein slowakisches Zeichenbüro sowie an einen in der Slowakei ansässigen Architektenkollegen, dann ist nicht auszuschließen, dass die hiefür in die Slowakei gezahlten Vergütungen als Entgelt für eine "technische Beratung" im Zusammenhang mit der Planung des österreichischen Projektes zu werten sind und diesfalls inländische Steuerpflicht auslösen, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Allerdings sind sowohl der Inhaber des slowakischen Zeichenbüros wie auch der slowakische Architekt auf Grund von Artikel 7 und 14 des im Verhältnis zur Slowakei anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 34/1979, berechtigt, Entlastung von der österreichischen Besteuerung zu fordern. Werden daher von den beiden slowakischen Subauftragnehmern Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht (die von der zuständigen slowakischen Steuerbehörde auszustellen sind) kann der Steuerabzug in Österreich unterbleiben."

Diese EAS ist am 28. Februar 2000, also noch vor dem EU-Beitritt der Slowakei und der damit verbundenen Wirksamkeit der EG-Amtshilferichtlinie ergangen. Im Interesse der Vermeidung einer steuerlichen Wettbewerbsverfälschung zu Lasten inländischer Zeichen- und Architektenbüros, die durch steuerliche Nichterfassung bei Auftragsvergabe in die Slowakei eintreten könnte, wurde in der EAS 1606 daher vorsorglich einerseits auf ein potentielles Haftungsrisiko aufmerksam gemacht, aber gleichzeitig auch ein Weg für die Vermeidung dieses Risikos aufgezeigt, nämlich jener, einen Ansässigkeitsnachweis beizubringen (und damit auf indirektem Weg die slowakische Steuerverwaltung über den Bezug österreichischer Einkünfte zu informieren). Steht allerdings in einem Betriebsprüfungsverfahren bereits zweifelsfrei fest, dass der slowakische Architekt keine Beratungsleistungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erbracht hat (oder dass er solche erbracht hat, aber hierbei niemals im Inland tätig geworden ist), steht sonach einwandfrei fest, dass keine inländische Steuerabzugspflicht bestanden hat, dann kann nicht nur wegen fehlendem Ansässigkeitsnachweis eine nicht existierende Abzugspflicht im Haftungsweg geltend gemacht werden.

Zwischenzeitig hat sich allerdings die Rechtslage durch den EU-Beitritt der Slowakei insoweit geändert als in Fällen der vorliegenden Art Spontaninformationen an die slowakische Steuerverwaltung möglich geworden sind. Ob eine solche Information an die Slowakei weitergegeben werden soll, ist im Rahmen des freien Ermessens zu entscheiden (siehe die Verwendung des Wortes "kann" in § 2 Abs. 2 EG-Amtshilfegesetz); die Entscheidung wird in der Regel zugunsten einer Weitergabe ausfallen müssen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sonst zum Schaden österreichischer Unternehmen eine wettbewerbsverzerrende Nichtbesteuerung eintreten würde. Nach Auffassung des BMF gestatten die EU-Amtshilferichtlinien hierbei auch Informationsweitergaben über Vorgänge, die vor ihrem Wirksamwerden verwirklicht wurden. Diese Auffassung stützt sich auf die Entscheidung des EuGH vom 21.07.2004, C-361/02 in der Rs Tsapalos, in der Griechenland um Amtshilfe bei der Vollstreckung einer Zollforderung nach der Beitreibungsrichtlinie 76/308/EWG ersucht wurde, wobei der amtshilfebedürftige Sachverhalt (Entstehen der Zollforderung) vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Griechenland verwirklicht worden ist.

Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 14 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
§ 2 Abs. 2 EG-AHG, EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994

Schlagworte:

Architektenleistungen, Beratungsleistungen, Steuerabzugspflicht, Spontaninformation, Amtshilferichtlinie

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
EuGH 21.07.2004, Rs C-361/02
RL 76/308/EWG , ABl. Nr. L 73 vom 19.03.1976 S. 18
EAS 1606

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