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Nachkauf von Versicherungszeiten in der italienischen Sozialversicherung

BMFBMF-010221/1129-IV/4/200830.4.20082008

EAS 2959

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm § 18 Abs. 2 EStG 1988 sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar ohne Höchstbetragsbeschränkung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unter "gesetzlich" nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist. In EAS 1786 wurde aber angesichts des Umstandes, dass Österreich gemäß Artikel 18 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens das volle Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zukommt, den Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls zur Gänze die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 2 EStG 1988 zuerkannt.

Eine gleichlautende Auslegung ist auch bei den anderen EU-Staaten geboten, wenn in den DBA mit diesen Staaten (wie zB im Fall Italiens) das Besteuerungsrecht Österreichs an den Pensionen nicht entzogen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Nachkauf von Versicherungszeiten, Sonderausgabenhöchstbeschränkung

Verweise:

EAS 1786

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