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Nachkauf von Versicherungszeiten in der britischen Sozialversicherung

BMFN 216/1-IV/4/0112.1.20012001

EAS 1786

 

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG iV mit § 18 Abs. 2 EStG sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig; und zwar ohne Höchstbetragsbeschränkung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unter "gesetzlich" nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist. Angesichts des Umstandes, dass aber Österreich gemäß Artikel 18 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens das volle Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zukommt, sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls zur Gänze als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 iV mit § 18 Abs. 2 EStG im vollen Umfang abzugsfähig.

12. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Sonderausgabenhöchstbetrag, Sonderausgabenhöchstbeträge, gesetzliche Pensionsversicherung

Stichworte