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Italienische Zinsen an die Österreichische Nationalbank

BMFÖ 29/1-IV/4/0112.1.20012001

EAS 1795

 

 

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens sind Zinsen, die an ein österreichisches Geldinstitut fließen, von der italienischen Quellenbesteuerung zu entlasten, wenn dieses Geldinstitut zur Gänze dem österreichischen Staat gehört. Diese Voraussetzung ist im Fall der Österreichischen Nationalbank nach Auffassung des BM für Finanzen erfüllt, weil alle Anteile an der Aktiengesellschaft österreichischen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.

Allerdings steht die italienische Quellensteuerentlastung nur für jene Zinsen zu, die aus steuerlicher Sicht der Österreichischen Nationalbank als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Werden Wertpapiere von anderen österreichischen Kreditinstituten (die nicht die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 lit. b des DBA-Italien erfüllen) der Österreichischen Nationalbank zur Sicherstellung überlassen und zwar unter Bedingungen, die keine steuerliche Einkünftezurechnung an die Nationalbank zur Folge haben, steht die abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung in Italien nicht zu.

Handelt es sich bei den gegenständlichen Wertpapieren allerdings um italienische Staatsanleihen, dann können die anderen Kreditinstitute, denen die Zinsen steuerlich zuzurechnen sind, ihrerseits Steuerfreiheit in Italien verlangen; diese Steuerbefreiung stützt sich diesfalls aber auf Art. 11 Abs. 3 lit. a des Abkommens; nach dieser Bestimmung sind Zinsen, die vom italienischen Staat geschuldet werden, in allen Fällen, also nicht nur wenn sie von österreichischen öffentlichen Kreditinstituten bezogen werden, von der italienischen Quellenbesteuerung zu entlasten.

12. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 11 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Quellensteuer, Steuerentlastung, Anleihen, öffentliche Kreditinstitute

Stichworte