EAS 2956
Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Aktiengesellschaft, der 15% der Anteile einer österreichischen GmbH gehören, von dieser GmbH eine Gewinnausschüttung, dann ist die österreichische Kapitalertragsteuer (wenn die Gewinnausschüttung auch in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der liechtensteinischen AG zuzurechnen ist) gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Liechtenstein auf 15% herabzusetzen.
Aus der Mutter-Tochterrichtlinie ist in diesem Zusammenhang keine weitere Steuerentlastung zu gewinnen, da diese EG-Richtlinie - genauso wie die EG-Amtshilferichtlinie und die EG-Beitreibungsrichtlinie - nur für die Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten gilt.
Das Verlangen nach weitergehenderen österreichischen Quellensteuerentlastungen unter Berufung auf EWR-Recht und auf die diesem Recht inhärenten Diskriminierungsverbote der EG-Grundfreiheiten (zB unter Berufung auf EuGH 8.11.07, C-379/05 , Rechtssache Amurta) ist nicht gerechtfertigt. Denn es wird übersehen, dass Gewinnausschüttungen an liechtensteinische Kapitalgesellschaften nicht mit jenen an Gesellschaften von EG-Staaten vergleichbar sind. Während im Fall der EG-Staaten jederzeit im Amtshilfeweg das Vorliegen der Entlastungsvoraussetzungen (zB die Voraussetzung der steuerlichen Zurechnung, die nicht bereits durch eine bloß buchmäßige Erfassung der Einkünfte in einer Holding-AG belegt wird) geprüft werden kann, ist dies im Fall Liechtensteins durch die fehlende Amtshilfebereitschaft nicht möglich. Dass eine fehlende Amtshilfebereitschaft zur Versagung von Steuervorteilen gegenüber Steuerpflichtigen eines Nicht-EU-Staates berechtigt, ist durch die Rechtsprechung des EuGH mittlerweile bestätigt (EuGH 18.12.2007, C-101/05 , Rechtssache "A").
Bundesministerium für Finanzen, 21. April 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | EWR, EG-Grundfreiheiten, Zurechnung, Gewinnausschüttungen, Amtshilfe |
Verweise: | EuGH 08.11.2007, Rs C-379/05 |