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Engagement eines polnischen Chores mit öffentlicher Subventionierung

BMFBMF-010221/0888-IV/4/200828.3.20082008

EAS 2949

Artikel 17 Abs. 2 DBA-Polen teilt Österreich das Besteuerungsrecht an Vergütungen zu, die ein polnischer Chorverein für ein Gastspiel in Österreich erhält. Absatz 2 des Artikels 17 bezieht sich hierbei auf die Einkünfte des Rechtsträgers des Chores (Chorverein), während Absatz 1 des Artikels 17 für die Gagen der Chormitglieder gilt, die diese für die Teilnahme an dem österreichischen Gastspiel erhalten und an denen ebenfalls Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt wird.

Durch den Steuerabzug hinsichtlich der an den Chor gezahlten Vergütungen ist (nach inländischem Recht) die Steuerpflicht der hier auftretenden Chormitglieder abgegolten (EAS 2319).

Die genannten Absätze des Artikels 17 gelten gemäß Absatz 3 für ein Gastspiel in einem Vertragsstaat dann nicht, wenn "der Aufenthalt in diesem Staat zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten finanziert wird." Diese Regelung weicht insoweit von vergleichbaren Bestimmungen anderer Abkommen (zB Art. 17 Abs. 3 DBA-Schweiz, Art. 16 Abs. 3 DBA-San Marino, Art. 17 Abs. 3 DBA-Philippinen) ab, als in diesen anderen Abkommen die öffentliche Finanzierung ausdrücklich vom "anderen Staat", das ist der Heimatstaat der Künstlergruppe, erfolgen muss. Für den polnischen Chorverein tritt daher Steuerfreiheit in Österreich nicht nur dann ein, wenn die Aufenthaltskosten überwiegend aus polnischen Subventionen bestritten werden, sondern auch dann, wenn sie aus polnischen und österreichischen öffentlichen Mitteln gemeinsam oder nur aus österreichischen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Begriff der "Aufenthaltskosten" wird als Summe aller Aufwendungen anzusehen sein, die im Zusammenhang mit der Auftrittsveranstaltung anfallen, die sonach in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Gastspielveranstaltung und dem damit verbundenen Choraufenthalt in Österreich stehen.

Da bei abkommensrechtlich ausreichender öffentlicher Finanzierung nicht nur Abs. 2, sondern auch Abs. 1 des Artikels 17 nicht zur Anwendung kommt, kann durch die Steuerfreistellung des Chorvereins keine Steuerpflicht für die Gagen der Künstler aufleben.

Bundesministerium für Finanzen, 28. März 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005

Schlagworte:

Chorveranstaltungen, öffentliche Förderung, Aufenthaltskosten, Gastspiele, Gastspielveranstaltungen

Verweise:

Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 16 DBA RSM (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen San Marino (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 208/2005
Art. 17 DBA RP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Philippinen (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 107/1982
EAS 2319

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