EAS 2955
Veräußert ein Steuerpflichtiger nach Verlegung seiner Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich seine Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an dem hierbei erzielten Veräußerungsgewinn nach Maßgabe von Artikel 13 Österreich zu. Die Wegzugsbesteuerungsklausel in Absatz 6 des Artikels schränkt allerdings das österreichische Besteuerungsrecht auf den nach dem Zuzug eingetretenen Wertzuwachs ein. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen wird der Zuzugsstaat hierbei verpflichtet, als Anschaffungskosten der Beteiligung jenen Betrag heranzuziehen, den der Wegzugsstaat - bei Vornahme einer Wegzugsbesteuerung im Wegzugsjahr - als Erlös angenommen hat. Durch diese Verknüpfung sollte sichergestellt werden, dass der gesamte Wertzuwachs in den beiden Staaten anteilig besteuert werden kann: bis zum Wegzug im Wegzugsstaat und ab dem Zuzug im Zuzugsstaat. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Wegzugsstaat einen Besteuerungsaufschub gewährt und die im Wegzugsjahr festgestellte Steuerschuld erst im Jahr der tatsächlichen Veräußerung festsetzt.
Allerdings ist zu beachten, dass durch ein DBA österreichische Besteuerungsrechte nur eingeschränkt, nicht aber begründet werden können. Wird im Jahr 5 nach dem Zuzug die Beteiligung um 1.000 verkauft und ergibt sich gemäß § 31 EStG 1988 im Zuzugsjahr ein gemeiner Wert von 900, so unterliegt ein Veräußerungsgewinn von 100 der österreichischen Besteuerung. Sollte in Deutschland rechtskräftig ein Wert von 920 der Berechnung des auf deutscher Seite angewachsenen Veräußerungsgewinnes zu Grunde gelegt worden sein, so wird Österreich durch das DBA verpflichtet, seine Besteuerung auf einen steuerlichen Veräußerungsgewinn von 80 einzuschränken. Sollte hingegen auf deutscher Seite rechtskräftig im Wegzugsjahr ein Wert von 700 angesetzt, in Österreich hingegen (rückwirkend) ein Zuzugswert von 900 ermittelt worden sein (zB weil erst im Jahr 3 nach dem Zuzug eine von der deutschen Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung verkauft worden ist und sich erst jetzt herausgestellt hat, dass diese Beteiligung seit jeher wesentlich werthaltiger war als dies von der deutschen Steuerverwaltung seinerzeit angenommen worden ist), dann gestattet § 31 EStG 1988 nicht, das österreichische Besteuerungsrecht auf das vom DBA zugelassene Maß auszuweiten. In einem solchen Fall müsste aber damit gerechnet werden, dass mit der deutschen Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen werden könnte.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Beteiligungsveräußerung, Wegzugsbesteuerungsklausel |