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Informationen zu der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000)

BMFBMF-010220/0095-IV/8/20087.5.20082008

Am 1. April 2008 ist die unter BGBl. I Nr. 40/2008 verlautbarte Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2008) in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft wird zu dieser Novelle ausgeführt:

§ 2 Abs. 17 Definition Bodenaushubmaterial

Inhaltlich entspricht diese Begriffsbestimmung der bisherigen Begriffsbestimmung, es erfolgte nur eine textliche Gleichstellung mit der Definition in der Deponieverordnung 2008, insbesondere eine Ergänzung von Beispielen, welche Abfälle als organische Abfälle anzusehen sind, und die Klarstellung, dass Bodenaushubmaterial auch von mehreren Standorten stammen kann.

Anzumerken ist, dass Tunnelausbruch eine Unterkategorie zum Bodenaushubmaterial ist (sofern die Kriterien bzw. die Definition für Bodenaushubmaterial eingehalten werden) und daher auch den Ausnahmebestimmungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 bzw. im Fall der Deponierung gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 unterliegt (vgl. 271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP).

Für die Beurteilung, ob eine Verfüllung zulässigerweise durchgeführt wird, sind neben der Überprüfung, ob alle erforderlichen Bewilligungen oder Anzeigen (zB gemäß Wasserrechtsgesetz oder Naturschutzgesetz oder Bauordnung) vorliegen, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 als Beschreibung des Standes der Technik enthaltenen Voraussetzungen für Verfüllungen heranzuziehen. (Kapitel 5.2.14, Seite 240 ff, www.bundesabfallwirtschaftsplan.at )

§ 3 Abs. 1 Z 2 bzw. § 3 Abs. 1a Z 10 Verbrennen von Abfällen und Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) vorliegt, ist sowohl von der Definition gemäß § 3 AVV als auch von den Ausnahmen vom Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 AVV auszugehen: Anlagen, welche im § 2 Abs. 2 AVV genannt sind, können nicht die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG in Anspruch nehmen.

§ 3 Abs. 1 Z 3a und 4 Einbringung von Abfällen in den Hochofen und Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Produkten für die Einbringung in den Hochofen

Die Europäische Kommission subsumiert derzeit die Einbringung von Kunststoffabfällen in einen Hochofen unter den Begriff Mitverbrennung im Sinne der Verbrennungsrichtlinie, auch wenn als zusätzlicher Zweck Kohlenstoff als Reduktionsmittel genutzt werden kann.

Mit dieser Gesetzesänderung soll - unabhängig von einer derartigen Einstufung - klargestellt werden, dass der Einsatz von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, im Hochofen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellt. Unter hüttenspezifischen Abfällen im Sinne dieser Bestimmung sind im Wesentlichen Metallabfälle und metallhaltige Abfälle, welche zur Rückgewinnung von Metallen in den Hochofen eingebracht werden, zu verstehen.

Weiters wird - korrespondierend zur Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten - das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für die Einbringung in einen Hochofen sowie die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes explizit genannt.

§ 3 Abs. 1a Z 5 Beitragsfreie Verwendung oder Ablagerung von Erdaushub

Erdaushub ist gemäß § 2 Abs. 16 das Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist. Diese Definition umfasst auch Bodenaushubmaterial.

Die Ablagerung von Erdaushub auf einer dafür genehmigten Deponie ist wie bisher beitragsfrei, wenn die Kriterien der Baurestmassendeponie eingehalten werden. Wird der Erdaushub auf einer Inertabfalldeponie abgelagert, muss dieser die Kriterien der Inertabfalldeponie einhalten; diese explizite Erwähnung ist erforderlich, da bei einer Inertabfalldeponie zusätzliche Parameter einzuhalten sind.

Eine dafür genehmigte Deponie im Sinne dieser Bestimmung kann neben der Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie auch eine Massenabfalldeponie sein, wenn die entsprechenden Abfallarten im Konsens enthalten sind.

§ 3 Abs. 1a Schlussteil Nachweispflicht

Diese Bestimmung enthält eine Beweislastregel. Will der potentielle Beitragsschuldner die Anwendung einer Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1a in Anspruch nehmen, so muss er das Vorliegen der die Beitragsfreiheit begründenden Tatsachen auf Verlangen dem Zollamt oder der Behörde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nachweisen. "Nachweisen" heißt, eine behördliche Entscheidung über die Gewissheit des Vorliegens einer der entscheidungsrelevanten Tatsachen, zB durch Vorlage geeigneter Unterlagen, herbeizuführen.

Werden in einer Altlastenbeitragsmeldung auch beitragsfreie Abfallmengen angegeben, sind der Abgabenerklärung - außer in den Fällen des § 3 Abs. 3 (Rekultivierungsschicht gemäß Anlage 1) und § 3 Abs. 4 (Katastrophenereignisse) - keine Nachweise für das Vorliegen einer Ausnahme von der Beitragspflicht anzuschließen. Erst über ausdrückliche Aufforderung des Zollamtes (etwa im Zuge einer stichprobenartig durchgeführten Prüfung der Beitragsanmeldung oder im Zuge einer Betriebsprüfung) ist dieser Nachweis gegenüber dem Zollamt zu erbringen.

§ 3 Abs. 2 Ausnahmen für das Umlagern innerhalb einer Deponie und bei Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde

Mit Urteil vom 8. November 2007, Rechtssache C-221/06 , hat der EuGH festgestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 ALSAG nicht dem Art. 90 Abs. 1 EG-Vertrag entspricht. Da es im Vollzug praktisch nicht machbar ist, für Abfälle aus den anderen Mitgliedstaaten festzustellen, dass die Kriterien für diese Ausnahmebestimmung erfüllt sind, ist die Bestimmung entfallen.

Durch ein redaktionelles Versehen wurde im Art. VII der gesamte Abs. 2 beim Außer-Kraft-Treten genannt. Der Wille des Gesetzgebers ausschließlich Z 1 entfallen zu lassen, lässt sich jedoch eindeutig aus der Novellierungsanweisung und der Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags erkennen. Die Ausnahme von der Beitragspflicht betreffend das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und die Ausnahme von der Beitragspflicht, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, sind daher weiterhin anzuwenden; eine entsprechende Klarstellung wird in der nächsten Novelle zum ALSAG erfolgen.

Hingewiesen wird auf die beabsichtigte Änderung der Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung oder -sicherung: Bei Altlasten soll eine Förderung des Altlastenbeitrags ermöglicht werden; wenn der Altlastenbeitrag auf der Rechnung ausgewiesen wird, kann der Altlastenbeitrag zu 100% gefördert werden.

§ 3 Abs. 3 und 3a Ausnahme für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht oder einer temporären Oberflächenabdeckung

Die Vorgaben für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht werden in der Deponieverordnung 2008 normiert. Sofern diese Vorgaben, zB auch bei Rekultivierungsschichten von Verfüllungen, eingehalten werden, ist diese Maßnahme beitragsfrei (vgl. Abs. 3a). Auch die Aufbringung einer temporären Oberflächenabdeckung ist beitragsfrei, wenn diese gemäß Deponieverordnung 2008 ausgestaltet wird; damit wird ein finanzieller Anreiz für diese sinnvolle Maßnahme geschaffen.

Hingewiesen wird, dass eine temporäre Oberflächenabdeckung nicht in allen Fällen zu entfernen ist; wenn dies projektgemäß vorgesehen und genehmigt ist, kann eine temporäre Oberflächenabdeckung entsprechend ertüchtigt werden; in diesem Fall wird die temporäre Oberflächenabdeckung Teil der endgültigen Oberflächenabdeckung.

Da Inhaber bestehender Deponien hinsichtlich der Rekultivierungsschicht bis Juli 2009 Zeit haben, an die Deponieverordnung 2008 anzupassen, wird der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 bis Ende Juni 2009 aufrechterhalten, sodass derzeit nicht nur Rekultivierungsschichten gemäß der Deponieverordnung 2008, sondern auch jene Rekultivierungsschichten, welche nach den Vorgaben des Abs. 3 iVm dem Anhang des ALSAG beitragsfrei sind, bis Ende Juni 2009 weiterhin beitragsfrei hergestellt werden können.

§ 6 Höhe des Beitrags

Die Bestimmungen werden vereinfacht und teilweise zusammengefasst.

§ 6 Abs. 1 umfasst weiterhin alle Beitragssätze, welche nicht im Abs. 4 bis 4b geregelt sind. Die Vorgaben für die Beitragshöhe im Abs. 1 werden in zwei Ziffern zusammengefasst.

Erdaushub umfasst aufgrund der Definition in § 2 Abs. 16 auch Bodenaushubmaterial (vgl. die Ausführungen zu § 3 Abs. 1a Z 5). Beitragspflichtiger Erdaushub im Sinne des § 6 Abs. 1 ist zB Bodenaushubmaterial, das nicht zulässigerweise für Verfüllungen verwendet wird (es fehlen zB die erforderlichen Genehmigungen für die Verfüllung), oder zB Erdaushub, der die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie nicht einhält und daher auf einer anderen Deponie(unter)klasse abgelagert werden muss.

Mineralische Abfälle im Sinne dieser Bestimmung sind anorganische Abfälle, dh. solche mit sehr geringen organischen Anteilen, zB Gleisschotter.

Der Altlastenbeitrag für das Ablagern auf Deponien ist zukünftig ausschließlich im § 6 Abs. 4 festgelegt und für die Höhe der Beitragspflicht ist im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung nicht mehr die Ausstattung der Deponie, sondern ausschließlich die jeweilige Deponie(unter)klasse gemäß der Deponieverordnung 2008 maßgeblich.

Die Ausrichtung auf die Ausstattung einer Deponie ist auch im Hinblick auf allfällige Lenkungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich: Einerseits sind die deponietechnischen Vorgaben der Deponieverordnung 1996 seit 1. Jänner 2004 für alle Deponien zwingend einzuhalten, andererseits beinhaltet die Deponieverordnung 2008 hinsichtlich der Deponietechnik nur einen geringfügigen Anpassungsbedarf.

Auch die Zuschläge für Deponien können entfallen. Dies einerseits, weil erforderlichenfalls eine Gaserfassung und -behandlung nunmehr entsprechend dem Stand der Technik zwingend vorgesehen ist, und andererseits, weil in der Regel die nunmehr in Schüttung befindlichen Bereiche der Deponien über ein dem Stand der Technik entsprechendes Deponiebasisdichtungssystem verfügen.

Da entsprechend der Deponieverordnung 2008 auf einer Bodenaushubdeponie bis Juli 2009 noch andere Abfälle als nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werden dürfen, wird die Beitragspflicht für derartiges Material auf Bodenaushubdeponien aufrechterhalten. Auf die Beitragsfreiheit für Erdaushub (einschließlich Bodenaushubmaterial) gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 wird verwiesen.

Grundsätzlich beitragspflichtig sind zukünftig auch Abfälle, die auf einer Inertabfalldeponie, welche als neue Deponieklasse entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben mit der Deponieverordnung 2008 eingeführt wurde, abgelagert werden. Eine Inertabfalldeponie kann entweder nach dem 1. März 2008 neu genehmigt werden (dh. nach In-Kraft-Treten der Deponieverordnung 2008) oder Inhaber bestehender Baurestmassen- oder Bodenaushubkompartimente können bis September 2008 anzeigen, dass sie diese Kompartimente als Inertabfalldeponie weiter betreiben wollen; in diesem Fall gelten die Kompartimente ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfalldeponien (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 der Deponieverordnung 2008) und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der diesbezüglichen Beitragspflicht.

§ 6 Abs. 4 Z 4 ist ausschließlich für jene Deponien anwendbar, welche einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 (Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird, LGBl. Nr. 64/2004; Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) festgelegt wird, LGBl. Nr. 73/2004; Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen, LGBl. Nr. 67/2004; Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle, LGBl. Nr. 61/2004) unterliegen oder in die illegal Abfälle mit mehr als 5% TOC eingebracht werden. Bereits in der Deponie vorhandene Abfälle mit mehr als 5% TOC, welche vor In-Kraft-Treten der ALSAG-Novelle 2008 eingebracht wurden, führen nicht zu einem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 4 Z 4.

Zu § 6 Abs. 4a bzw. den beitragspflichtigen Tätigkeiten "Aufbereitung von Abfällen zu einem Brennstoffprodukt" und "Beförderung von Abfällen zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes" ist festzustellen, dass diese komplementär und nicht kumulativ anzuwenden sind: Wenn aus Abfällen ein Brennstoffprodukt hergestellt wird, liegt kein Abfall mehr vor. In diesem Fall unterliegt die Herstellung des Brennstoffproduktes aus Abfällen der Beitragspflicht; der Export dieses Produktes erfüllt nicht die Kriterien des "Beförderns von Abfällen zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes", weil kein Abfall mehr vorliegt. Wenn Abfälle aufbereitet und als Abfälle zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes befördert werden, dann greift der Tatbestand Beförderung (von Abfällen) zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes; da in diesem Fall kein Brennstoffprodukt hergestellt wird, gilt die Aufbereitung nicht als beitragspflichtige Tätigkeit.

Die ALSAG-Novelle 2008 tritt mit 1. April 2008 in Kraft. Das bedeutet, dass - wie bei allen bisherigen Änderungen der Beitragspflicht oder -höhe - für die Bestimmung der Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2008 ausschließlich das ALSAG in der Fassung vor der ALSAG-Novelle 2008 anzuwenden ist (dh. in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007); daran ändert auch das Datum 1. Jänner 2008 im § 6 nichts.

Für die Altlastenbeitragsanmeldung im ersten Quartal 2008 ist daher das bisherige Formular mit der Bezeichnung "Altlastenbeitragsanmeldung ab 1.1.2006" (Za 86) zu verwenden, das auf der Homepage des BMF - www.bmf.gv.at - Formulare - Formulare Zoll - Sonstige - Za 86 - als Download-Version zum Ausfüllen zur Verfügung steht. (http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Zoll/pdfs/9999/za86.pdf )

Ab dem 2. Quartal 2008 sind für die Altlastenbeitragsanmeldung neue, der ALSAG-Novelle 2008 angepasste Vordrucke zu verwenden. Diese Formulare werden voraussichtlich ab Juni 2008 auf der Homepage des BMF verfügbar sein.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Altlastenbeitrag, ALSAG

Verweise:

Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008
AVV, Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002
EuGH, C-221/06
Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung, LGBl. Nr. 64/2004
Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC), LGBl. Nr. 73/2004
Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen, LGBl. Nr. 67/2004
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle, LGBl. Nr. 61/2004

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