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9.5 Bezüge von politischen Funktionären (Mandataren) und Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und vergleichbarer Regelungen (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0157-VI/7/20084.7.2008

Rz 688a
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988 idF des StRefG 2000 zählen auch jene Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge von Mitgliedern einer Stadt-, Bezirks-, Gemeinde- oder Ortsvertretung, die nicht bereits bisher als Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte oder amtsführende Gemeinderäte lohnsteuerpflichtig waren.

Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften fallen unter § 29 Z 4 EStG 1988, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen (gesetzliche Klarstellung der Subsidiarität). Siehe dazu auch EStR 2000 Rz 6613 ff.

Werden Gemeindemandatare zu Körperschaften öffentlichen Rechts entsendet (zB Abwasserverband) und erhalten sie für ihre Tätigkeit bei der Körperschaft öffentlichen Rechts Bezüge oder Entschädigungen, sind diese Bezüge oder Entschädigungen keine Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, sondern Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988.

Rz 688b
Weiters werden die Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Werden diese Bezüge vom Bund ausgezahlt, bestehen keine Bedenken, wenn sie bei Auszahlung von mehreren öffentlichen Kassen gemäß § 85 EStG 1988 bei der Lohnsteuerberechnung zusammengefasst werden. Werden auf Grund der Nebentätigkeit zusätzliche Entgelte oder Bezüge (Sitzungsgelder, Fahrtkostenersätze) durch Dritte gezahlt, liegen ebenfalls lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. In diesem Fall ist für diese Bezüge von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel auszustellen.

Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 liegt vor, wenn einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm gemäß § 36 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 obliegen (das sind jene, die in der Geschäftseinteilung der Dienststelle des Beamten festgelegt sind), noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich (gegen eine Entlohnung durch den Bund) übertragen werden. Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 liegt vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Entlohnung gemäß § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) erfolgt oder der Bedienstete eine Nebentätigkeitsvergütung bezieht. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist die Regelung auch für Vertragsbedienstete und vergleichbare Regelungen anderer öffentlich Bediensteter (Landes- oder Gemeindebedienstete) maßgeblich.

Da eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 eine Haupttätigkeit für den Bund voraussetzt, können karenzierte Beamte und Beamte des Ruhestandes keiner Nebentätigkeit nachkommen, da in diesen Fälle keine Haupttätigkeit mehr vorliegt. § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ist auf diese Personengruppe daher nicht anwendbar.

Werden Lehrbeauftragte oder Beamte für Institute einer Universität oder Einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, liegt gemäß § 155 Abs. 4 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 eine Nebentätigkeit vor. Das diesbezügliche Entgelt ist daher vom Arbeitgeber (der auszahlenden Stelle) als lohnsteuerpflichtiger Bezug gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 zu behandeln.

Rz 688c
Nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe dazu Rz 992 ff.

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