Die im
§ 26 EStG 1988 taxativ angeführten Leistungen des Arbeitgebers gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher überall dort außer Betracht zu lassen, wo im Einkommensteuergesetz von steuerpflichtigen oder steuerfreien Bezügen (Einkünften) die Rede ist, wie zB in den
§ 33 EStG 1988,
§ 34 EStG 1988,
§ 41 EStG 1988,
§ 67 EStG 1988.