Als Kalendermonat der Übertragung gilt jener, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, dh. wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist (vgl.
VwGH 24.04.2002, 99/16/0398; VwGH 29.07.2004, 2003/16/0134). Im Zweifel ist dies jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft).
Beispiele:
"Wiedereröffnung" eines Handelsbetriebes,
"Neuübernahme" einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer Arztpraxis
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum
§ 3 NeuFöG für Neugründungen sinngemäß (siehe Rz 87 ff).