Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktionen, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
8. Zustellfiktionen (§ 101 BAO)
8.1 § 101 Abs. 3 BAO
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergehen, sind einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3 BAO).
Fehlt der Hinweis im Sinn des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO, so wird der Bescheid nach ständiger Judikatur (zB VwGH 2.7.2002, 98/14/0223; VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114; VwGH 28.1.2005, 2001/15/0092) überhaupt nicht wirksam. Siehe jedoch letzter Absatz dieses Abschnittes (Zustellung je einer Ausfertigung an jeden Gesellschafter).
Zur Rechtswidrigkeit auf § 295 Abs. 1 BAO gestützter Bescheide mangels Wirksamkeit des Grundlagenbescheides siehe Abschnitt 1.1 der Richtlinien zur Änderung gemäß § 295 BAO, AÖF Nr. 82/2007.
Zu § 81 BAO (Vertretung) siehe Abschnitt 9.
Es ist zweckmäßig, die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person als Empfänger (im Sinn des § 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen.
Ob eine Abgabenbehörde von der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO Gebrauch macht, liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung sind nach § 20 BAO nicht nur Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen, sondern auch berechtigte Interessen der Parteien ("Billigkeit" im Sinn des § 20 BAO).
Daher ist von der Zustellfiktion beispielsweise kein Gebrauch zu machen, wenn der Abgabenbehörde bekannt ist, dass Gesellschafter gegeneinander prozessieren und deshalb um gesonderte Zustellung der Feststellungsbescheide ersuchen. In diesem Fall ist der Feststellungsbescheid jedem Gesellschafter zuzustellen (und der Hinweis im Sinn des zweiten Satzes des § 101 Abs. 3 BAO im Bescheid zu unterlassen) bzw. jedenfalls dem Gesellschafter, der eine solche Zustellung begehrt, der Bescheid gesondert zuzustellen (und der Hinweis auf die Zustellfiktion entsprechend einzuschränken).
8.2 § 101 Abs. 4 BAO
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO), sind einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 4 BAO).
Zur Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) siehe Abschnitt 10.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktionen, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |