Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
5. Bemessungsverjährung
Änderungen und Aufhebungen von Abgabenbescheiden sind grundsätzlich lediglich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich insbesondere aus § 209a Abs. 2 BAO ergeben.
Danach steht der Eintritt der Verjährung der auf § 299 BAO gestützten Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung mittelbar abhängt von der Erledigung
- einer gegen den Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, bzw. "Nichtfeststellungsbescheid") gerichteten Berufung, wenn sie vor Eintritt der Verjährung der abgeleiteten Abgabe eingebracht wurde,
- eines vor Ablauf der Fristen des § 302 Abs. 1 BAO eingebrachten Antrages auf Aufhebung des Grundlagenbescheides,
- eines Antrages auf Wiederaufnahme des den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahrens, wenn der Antrag rechtzeitig im Sinn des § 304 BAO (somit vor Ablauf der dort genannten Fristen) eingebracht wurde,
- eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen, den Grundlagenbescheid betreffenden, Antrages (§ 85 BAO), wenn er vor Eintritt der Verjährung (des Rechts auf Festsetzung der abgeleiteten Abgabe) eingebracht wurde.
Derartige Anträge sind beispielsweise solche auf
- Berichtigung gemäß § 293b BAO,
- Abänderung gemäß § 295a BAO,
- Wertfortschreibung (§ 193 BAO),
- Artfortschreibung (§ 193 BAO),
- Zurechnungsfortschreibung (§ 193 BAO).
Nach dem Normzweck des § 209a Abs. 2 BAO (Schutz der Partei vor Rechtsnachteilen, die sich daraus ergeben könnten, dass die Abgabenbehörde über Anbringen nicht unverzüglich entscheidet bzw. entscheiden kann) fallen hierunter weiters etwa
- auf amtswegige Wiederaufnahme (zB des Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO) gerichtete Anregungen der Partei,
- Anbringen, die eine Änderung oder Aufhebung von Grundlagenbescheiden abgeleiteter Bescheide gemäß § 295 BAO anregen,
- auf Endgültigerklärung bzw. auf Erlassung des endgültigen Bescheides wegen Wegfalles der Ungewissheit (im Sinn des § 200 Abs. 1 BAO) gerichtete Anbringen,
- Anregungen auf amtswegige Fortschreibung von Einheitswerten.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |