Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
4. Änderungsbefugnis (keine Teilrechtskraft)
Bei auf § 295 BAO gestützten Änderungen kann der abgeleitete Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden (zB VwGH 28.11.2001, 97/13/0204).
Der Änderungsbescheid ist in vollem Umfang mit Berufung anfechtbar (vgl. zB VwGH 19.10.1999, 98/14/0118).
Ausnahmen von der vollen Änderungsbefugnis (bzw. Anfechtbarkeit) können sich beispielsweise ergeben aus:
- § 116 BAO (Bindung an eine Entscheidung der Hauptfragenbehörde),
- § 192 BAO (Bindung an einen Grundlagenbescheid),
- § 289 Abs. 1 vorletzter Satz BAO (Bindung an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung),
- § 289 Abs. 3 BAO (Bindung an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung),
- § 63 Abs. 1 VwGG und § 87 Abs. 2 VfGG (Pflicht zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes).
Die Bindungswirkung an Entscheidungen in Grundlagenbescheiden setzt die Wirksamkeit dieser Bescheide voraus (vgl. zB VwGH 22.3.1983, 82/14/0210). Diese Wirksamkeit muss auch gegenüber demjenigen bestehen, dessen abgeleiteter Bescheid nach § 295 BAO zu ändern bzw. aufzuheben ist.
Die Bindung (§ 192 BAO) erstreckt sich nur auf Aussagen im Spruch des Grundlagenbescheides (vgl. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0154). Wird beispielsweise im Spruch des Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) nicht über die Vortragsfähigkeit des Verlustes abgesprochen, so ist hierüber in jenen Abgabenverfahren zu entscheiden, in denen über die Sonderausgabe "Verlustabzug" (§ 18 Abs. 6 EStG 1988) abzusprechen ist.
Wird ein Grundlagenbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen, so besteht hinsichtlich Vorläufigkeit keine Bindungswirkung für hievon abgeleitete Bescheide.
Wird ein abgeleiteter Bescheid mit der Begründung angefochten, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, so ist die Berufung (§ 252 BAO zufolge) als unbegründet abzuweisen (vgl. zB VwGH 19.3.2002, 2002/14/0005; VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid gemäß § 295 BAO geändert oder aufgehoben, so ist § 274 BAO (Weitergeltung der Berufung gegen den an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid, Gegenstandsloserklärung) anwendbar. Siehe zB Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, Erlass vom 6. Juli 2006, 010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006, Abschnitt 4.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |