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Konzerninterne Aufteilung des Währungsrisikos

BMFBMF-010221/0372-IV/4/200722.5.20072007

EAS 2860

Im Bereich der Verrechnungspreisgestaltung bildet die Frage der Tragung des Währungsrisikos einen eigenen Problemkreis, zu dem bisher keine allgemeingültigen Detailaussagen vorliegen. Aus Z 1.41 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze ist aber eine Bestätigung der in der Literatur zu findenden Auffassung erkennbar, dass Parteienvereinbarungen im Grunde steuerlich anerkennungsfähig sind (siehe Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Erläuterungen des Warenverkehrs, W 46 und Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht, Rn 151 zu § 1 AStG). Die OECD-Grundsätze gehen in diesem Zusammenhang sogar so weit, dass sie die Risikozuordnung an das Herstellerunternehmen auch dann von der steuerlichen Anerkennung nicht ausgeschlossen sehen wollen, wenn unter Fremden dieses Risiko vom Vertriebsunternehmen allein getragen wird.

Werden daher von einer österreichischen GmbH die von ihr produzierten Waren unter Euro-Fakturierung an ihr US-Vertriebsunternehmen geliefert, dessen Umsätze aber ausschließlich in US-Dollar-Währung erzielt werden und daher durch den Dollar-Verfall Verluste erbracht haben, so kann im Grunde kein Einwand erhoben werden, wenn die österreichische GmbH aus kaufmännischen Erwägungen das Währungsrisiko mit ihrer US-Tochtergesellschaft teilt. Und zwar dadurch, dass sie eine Vereinbarung mit der Tochtergesellschaft eingeht, derzufolge unter Zugrundelegung des seinerzeitigen Kursverhältnisses Euro zu USD von 1:1 bei Überschreitung von Schwankungen +/-20% die österreichische Muttergesellschaft die daraus resultierenden Währungsverluste (bzw. die Währungsgewinne) übernimmt; und zwar durch entsprechende Adaptierung der Warenlieferpreise.

Solange eine derartige konzerninterne Abmachung nicht zu fremdunüblichen Gewinnverlagerungen oder Verlustübernahmen führt, wird auf der Grundlage von Z 1.41 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze der Parteivereinbarung die steuerliche Wirkung nicht abzusprechen sein.

Ob aber im konkreten Einzelfall durch die Risikoumverteilung keine fremdunübliche Gewinn- bzw. Verlustverschiebung eintritt, ist eine Frage der Sachverhaltsbeurteilung, die nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Fremdunüblichkeit kann vor allem dann vorliegen, wenn mit der Übernahme des Währungsrisikos die österreichische Gesellschaft selbst (mit ihren Warenlieferungen in die USA) in eine dauerhafte Verlustzone gerät.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 9 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Währungsrisiko, Kursschwankungen, Risikozuordnung, Herstellerunternehmen, Vertriebsunternehmen, Parteienvereinbarungen, Fremdüblichkeit

Stichworte