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Verweigerung der Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Formular ZS-QU1

BMFBMF-010221/E001-IV/4/200722.5.20072007

EAS 2848

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006, erläutert, dass eine "ausreichende Dokumentation" nur vorliegt, wenn dem Vergütungsschuldner in den angeführten Fällen "die ordnungsgemäß ausgefüllten und von der ausländischen Steuerverwaltung in Abschnitt IV bestätigten Formulare" vorliegen.

Weigert sich daher eine ausländische Steuerverwaltung, auf dem Formular selbst die Ansässigkeitsbescheinigung zu erteilen und wird daher aus dem Formular nicht erkennbar, dass die ausländische Verwaltung über den maßgebenden Einkünftefluss auch tatsächlich informiert ist, dann bewirkt sie hierdurch, dass der österreichische Zahler der Einkünfte nach österreichischem inländischen Recht den Steuerabzug vornehmen muss. Sie nötigt demnach ihren eigenen Steuerpflichtigen, den abkommensgemäßen Rechtszustand im Rückerstattungsverfahren (beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) herbeizuführen (EAS 2750).

Da bekannt geworden ist, dass die US-amerikanische Steuerverwaltung die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen verweigert, ist mittlerweile ein Verständigungsverfahren mit den USA in dieser Frage im Gange, in dem die weitere Vorgangsweise festgelegt werden soll. Bis zur Beendigung dieses Verfahrens wird seitens des BM für Finanzen nicht mehr beanstandet, wenn die US-Verwaltung nicht auf dem Vordruck selbst ihre Ansässigkeitsbescheinigung erteilt, sondern wenn hierzu von der US-Verwaltung ein gesondertes Dokument ausgestellt wird und wenn dies auf dem Vordruck ZS-QU1 oder ZS-QU2 vom Einkünfteempfänger in geeigneter Form dokumentiert wird (zB durch Anheften der Ansässigkeitsbescheinigung).

 

Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 4 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

DBA-Entlastungsverordnung, Verweigerung vordruckgerechter Ansässigkeitsbescheinigungen, ZS-QU1, Ansässigkeitsbestätigung, Verständigungsverfahren

Verweise:

BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 2750

Stichworte