EAS 2852
Ist eine österreichische Gesellschaft mit einem Bauprojekt in Ägypten befasst und hat sie zu diesem Zweck in Ägypten eine Betriebstätte (im Sinn von Artikel IV des österreichisch-ägyptischen Doppelbesteuerungsabkommens) begründet, dann verlangt Artikel V des Abkommens danach, dass für Belange der Gewinnzurechnung an diese Betriebstätte der Fremdverhaltensgrundsatz zur Anwendung gelangt (Art. V Abs. 3 DBA). Dies erfordert, dass zuerst die tatsächlichen Funktionen untersucht werden, die "durch" die Betriebstätte ausgeübt werden, und dass in der Folge festgestellt wird, welchen Gewinn ein unabhängiges Unternehmen erzielt hätte, das seinerseits genau dieselben Funktionen erbringt.
Sollte die Planungsarbeit für die Anlagenerrichtung ausschließlich "durch" den österreichischen Hauptsitz erbracht worden sein und daher - ungeachtet des Umstandes, dass diese Arbeit "für" die Baubetriebstätte geleistet wurde - nicht als Funktion angesehen werden können, die "durch" die ägyptische Betriebstätte ausgeübt wurde, dann folgt aus Artikel V Abs. 3 des Abkommens dass die Vergütungen für diese Tätigkeiten dem österreichischen Hauptsitz und nicht der ägyptischen Betriebstätte zuzurechnen sind.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA ET (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 293/1963 |
Schlagworte: | Baubetriebstätten, Planungsarbeiten, Gewinnzurechnung, Fremdverhaltensgrundsatz |