vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entsendung in den Vorstand bulgarischer Kapitalgesellschaften

BMFBMF-010221/2166-IV/4/200721.12.20072007

EAS 2924

Artikel 18 DBA-Bulgarien verpflichtet Österreich, bei den in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen nur dann Einkünfte von der Besteuerung zu befreien, wenn diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Bulgarien besteuert werden dürfen.

Bezieht ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger von mehreren bulgarischen Konzerngesellschaften Bezüge als Mitglied des Vorstandes dieser Gesellschaften und ist Bulgarien nach seinem Recht genötigt, diese Einkünfte dem Artikel 11 (Honorare) zuzuordnen, dann darf Bulgarien diese Einkünfte auf Grund dieser DBA-Bestimmung keiner Besteuerung unterziehen. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art. 18 DBA-Bulgarien auf österreichischer Seite keine Verpflichtung zur Steuerfreistellung erwächst.

Der Umstand, dass nach österreichischem Recht die Vorstandsbezüge abweichend von der Qualifikation in Bulgarien als Einkünfte aus in Bulgarien ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit und folglich als "Arbeitslohn" im Sinn von Artikel 7 gewertet werden, vermag die aus Art. 18 herrührende Steuerberechtigung Österreichs nicht zu beeinträchtigen und ist im gegebenen Zusammenhang daher unerheblich. Ein zur Doppelnichtbesteuerung führender Qualifikationskonflikt kann daher nicht eintreten.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
Art. 11 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
Art. 7 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984

Schlagworte:

Qualifikationskonflikt, Vorstandsbezüge

Stichworte