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Österreichisches Krankengeld für Beschäftigung bei einer tschechischen Kapitalgesellschaft

BMFBMF-010221/2164-IV/4/200721.12.20072007

EAS 2922

Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung, die auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses zufließen, stellen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinn des Art. 15 DBA-CSSR und Art. 14 des ab 2008 geltenden DBA-CZ dar. Der Umstand, dass der Dienstnehmer diese Zahlungen nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (Gebietskrankenkasse) erhält, nehmen ihnen nicht den Charakter von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Da im Übrigen für Leistungen aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem weder im DBA-CSSR noch in dem ab 2008 geltenden DBA-CZ abweichende Sonderregelungen getroffen worden sind, wird auch aus dieser Sicht eine Zuordnung des Krankengeldes unter Art. 15 DBA-CSSR bzw. Art. 14 DBA-CZ nicht unterbunden.

Wohl wird Krankengeld für Zeiträume geleistet, in denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistungen erbringen kann; doch wird damit der Kausalzusammenhang mit den aktiven Arbeitsleistungen genausowenig unterbrochen wie beispielsweise bei Zahlungen für Urlaubszeiträume. Denn entscheidend für die Zuordnung zu der DBA-Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit ist einzig und allein, dass die Ansprüche auf solche Zahlungen vom Arbeitnehmer durch seine aktiven Arbeitsleistungen erwirtschaftet worden sind.

Ist daher ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Dienstnehmer sowohl einer österreichischen wie auch einer tschechischen Kapitalgesellschaft dann sind jene Einkünfte, die auf die in Tschechien für die tschechische Kapitalgesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen entfallen, von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - steuerfrei zu stellen. Wird geltend gemacht, dass auf Grund der VO 1408/1971 dieser Steuerpflichtige weiterhin den Bestimmungen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes unterliegt, dann ist entscheidend, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - die Höhe des Krankengeldes durch die Arbeit in Tschechien mitbestimmt wird. Sollte daher das Krankengeld anteilig auf die tschechischen Arbeitsleistungen entfallen, bestünde insoweit Anspruch auf die abkommensrechtliche Steuerbefreiung; und zwar auch dann, wenn Tschechien nach seinem innerstaatlichen Recht in- und ausländische Krankengeldbezüge steuerfrei stellen sollte.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Krankengeld

Verweise:

VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2

Stichworte