EAS 2923
Erhält eine in Deutschland ansässige Dienstnehmerin einer Tiroler Firma eine Abschlagszahlung als Entgelt dafür, dass sie auf eine Wiedereinstellung nach Ablauf der Karenz gemäß dem Mutterschutzgesetz verzichtet, dann besteht wohl ein Kausalzusammenhang mit der seinerzeiten aktiven Dienstleistung in Österreich. Allerdings ist diese Kausalitätsverbindung mit der aktiven Arbeitsleistung im Vergleich zu jener mit dem eigentlichen Zahlungsgrund, nämlich dem Einverständnis auf Nichtwiederaufnahme der Arbeit, derart untergeordnet, dass die Abschlagszahlung nicht mehr als Entgelt für die "Ausübung einer Arbeit in Österreich" im Sinn von Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland angesehen werden kann.
Die Abschlagszahlung ist daher in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies durch Artikel 15 Abs. 1 oder durch Artikel 21 normiert wird. Eine Steuerfreistellung vom Lohnsteuerabzug setzt aber die Einhaltung der Erfordernisse der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III, 92/2005 (Vordruck ZS-QU1), voraus.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Abschlagszahlung, Karenzbeendigung, Mutterschutzgesetz |
Verweise: | DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |