EAS 2909
Betreut ein in Italien ansässiger selbständiger Konsulent den österreichischen, deutschen und schweizerischen Markt für ein Unternehmen in San Marino, dann unterliegen die bezogenen Konsulentenhonorare nur dann der Besteuerung in Österreich, wenn der Konsulent unter Nutzung einer österreichischen Betriebstätte tätig wird. Einer vom sanmarinesischen Auftraggeber in Wien als bloße Schlafstelle zur Verfügung gestellten Kleinwohnung, die in keiner Weise der Berufsausübung des Konsulenten in Österreich dient, würde nicht die Qualifikation einer "Betriebstätte" zukommen.
Wenn allerdings der Konsulent auch Verkaufsaufträge für die sanmarinesische GmbH abschließt, dann deutet dies darauf hin, dass sich die in San Marino angesiedelte Gesellschaft eines ständigen Vertreters in Österreich bedient, der nach innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht zu einer beschränkten Steuerpflicht der sanmarinesischen GmbH führt. Wohl kann nach Artikel 5 Abs. 5 des mit San Marino abgeschlossenen DBA nur ein "abhängiger" Vertreter betriebstättenbegründend wirken. Doch führt ein hauptsächliches Tätigwerden für bloß einen Auftraggeber in der Regel zum Vorliegen einer solchen "Abhängigkeit" (Z. 38.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA).
Das geschilderte Sachverhaltsbild lässt daher vermuten, dass die Konsulentenhonorare der ausschließlichen Steuerpflicht in Italien unterliegen, dass aber eine (beschränkte) Steuerpflicht der sanmarinesischen Gesellschaft in Österreich gegeben sein wird.
Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 5 DBA RSM (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen San Marino (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 208/2005 |
Schlagworte: | abhängiger Vertreter, ständiger Vertreter, Konsulent |