EAS 2915
Mit der Frage, ob Bauplanungsleistungen für ein Bauprojekt in einem Nicht-OECD-Staat eine Betriebstätte begründen können, hat sich das BMF bereits in EAS 2907 (betr. ein Bauprojekt in Manila) auseinandergesetzt und kein Entstehen einer solchen Betriebstätte angenommen.
Wenn nun im Fall einer Bauplanung für ein bulgarisches Bauprojekt der bulgarische Geschäftspartner das Formular "CLAIM FOR RELIEF UNDER THE TAX TREATY BETWEEN BULGARIA AND AUSTRIA" an das österreichische Bauplanungsunternehmen sendet, dann gibt er damit zu verstehen, dass auch er kein Entstehen einer Baubetriebstätte annimmt und dass er mit der Formularzusendung offenbar eine Entlastung von der bulgarischen Quellensteuer unterstützt. Der Umstand, dass Bulgarien eine Brutto-Bauabzugssteuer in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehen hat, ist jedenfalls solange kein Verstoß gegen das DBA, als Bulgarien zu einer DBA-konformen Steuerentlastung (an der Quelle oder im Rückerstattungsweg) bereit ist.
Bundesministerium für Finanzen, 22. November 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984 |
Schlagworte: | Bauabzugssteuer, Bauplanung |
Verweise: |