EAS 2905
Pachtet ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger landwirtschaftliche Flächen in Dänemark, um dort eine Christbaumplantage zu betreiben, wobei die Christbäume auf den Parkplätzen einer großen Einzelhandelskette in Österreich verkauft werden, dann ist für die Frage der Steuerpflicht in Österreich unerheblich, ob der 4 Wochen vor Weihnachten stattfindende Christbaumverkauf zur Begründung inländischer Betriebstätten führt (eine Frage, die auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 17.9.2003, I R 12/02, verneint werden müsste).
Kraft unbeschränkter Steuerpflicht unterliegen sämtliche Einkünfte der inländischen Besteuerung; das DBA-Dänemark gebietet in Artikel 19 (Methodenartikel) lediglich jene Einkünfteteile aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, die nach Maßgabe des Artikels 4 aus einer Wertschöpfung im dänischen unbeweglichen Vermögen stammen. Hierbei wird auf eine bilateral korrespondierende Gewinnzuordnung Bedacht zu nehmen sein, die auf dem "Fremdverhaltensgrundsatz" beruhen sollte; dh. der dänischen Besteuerung sollte jener Gewinnteil zukommen, den ein fremder dänischer Unternehmer durch den Betrieb der Christbaumplantage erzielt hätte.
Auch wenn in Anwendung des österreichischen Steuerrechts Betriebseinheit zwischen der dänischen Plantage und der österreichischen Vertriebstätigkeit angenommen wird und daher die Gesamteinkünfte jenen aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, ist aber eine Anwendung der Pauschalierungsverordnung nicht möglich, weil in Österreich kein forstwirtschaftlicher Einheitswert existiert.
Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962 |
Schlagworte: | Christbaumverkauf, Betriebstätte, Fremdverhaltensgrundsatz |