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US - Individual Retirement Account

BMFBMF-010221/1252-IV/4/200724.9.20072007

EAS 2886

EAS 216 vom 10.12.1992 hat sich mit der steuerlichen Behandlung eines "Individual Retirement Account" ("IRA") befasst, das bei einer US-Bank unterhalten wurde; nach US-Recht ermöglicht das IRA-System während der Aktivzeit zum Zweck der Pensionsvorsorge Einkünfte steuerunbelastet (vor Versteuerung oder sonst steuerlich abzugsfähig) dem IRA-Konto zuzuführen; die Besteuerung erfolgt sodann erst bei Kontoabhebung, die - mit gewissen Ausnahmen - erst nach Erreichen eines Alters von 59 1/2 Jahren getätigt werden darf; frühere Abhebungen lösen Pönalkürzungen aus. Die damalige EAS-Beurteilung ist - sieht man von der Bezugnahme auf die abgeschaffte Vermögensteuer ab - nach wie vor aufrecht: "Verfügt eine nach Österreich zugezogene deutsche Staatsbürgerin in den USA über ein so genanntes "Individual Retirement Account" (IRA; ein persönliches Sparkonto für Pensionszwecke), dann richtet sich die steuerliche Erfassung dieses Vermögenswertes und der daraus fließenden Einkünfte ausschließlich nach österreichischem Recht; Sonderbestimmungen des amerikanischen Steuerrechts bleiben in Österreich ohne Wirkung. Ein auf US-Dollar lautender Einlagenstand dieses Kontos, der nach US-Recht steuerfrei sein mag, ist daher in Österreich vermögensteuerpflichtig; die diesem Konto ab Zuzug nach Österreich gutgeschriebenen Erträgnisse (Zinsen) sind in Österreich auch dann einkommensteuerpflichtig, wenn hiefür im amerikanischen Recht Steuerfreiheit vorgesehen ist. Der Umstand, dass man sich verpflichtet hat, Kontenabhebungen erst nach Erreichung eines Alters von 59 1/2 Jahren zu tätigen, hat in Österreich nicht zur Folge, dass innerhalb der Bindungszeit anfallende Erträgnisse von der Besteuerung freizustellen sind. Dementsprechend lösen aber die nach Erreichung der Altersgrenze einsetzenden monatlichen Kontenabhebungen - anders als nach der US-Rechtslage - in Österreich keine Steuerpflicht mehr aus. Ob der Einlagenstand des IRA auf seinerzeitige monatliche Einzahlungen oder auf die Einmalzahlung einer Pensionabfindungssumme zurückzuführen ist, ist für die Steuerpflicht des Vermögenswertes und der daraus abreifenden Kapitalerträge unerheblich."

Die EAS-Auskunft hat sich allerdings nur auf jene Form eines IRA-Kontos bezogen, das bei einer US-Bank als Sparkonto unterhalten wurde. Ob diese Aussagen auf Fälle anwendbar sind, bei denen "ein IRA in Form eines revocable trust, der in Geldmarktinstrumenten veranlagt" gegeben ist, kann nur insoweit bestätigt werden, als auch in solchen Fällen die Frage der österreichischen Einkommensteuerpflicht unter Außerachtlassung des US-Steuerrechts nach österreichischem Steuerrecht zu erfolgen hat. Dies aber setzt eine tiefer gehendere Auseinandersetzung mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung dieser Pensionsvorsorgeform voraus. Läge beispielsweise eine Beteiligung am Typus eines "discretionary trust" vor, dann wären nur die Ausschüttungen steuerpflichtig (VwGH 20.9.1988, 87/14/0167); verbrieft das IRA-Konto hingegen einen Anteil an einem Trusttyp, bei dem der Begünstigte in der Lage ist, Einfluss auf die Trustgestion in Bezug auf seinen Einkünfteteil zu nehmen, spricht dies für Transparenz der Trustkonstruktion und für unmittelbare aliquote Zurechnung der in den Trust einfließenden Einkünfte an den Begünstigten (siehe auch EAS 2799). Handelt es sich bei dem Trustvermögen um solches, das nach dem System der Risikostreuung angelegt ist, kämen die Grundsätze des Investmentfondsgesetzes zur Anwendung (siehe ebenfalls EAS 2799 und InvFR 2003 Rz 265).

Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

IRA, Individual Retirement Account, Trust

Verweise:

VwGH 20.09.1988, 87/14/0167
InvFR 2003, Investmentfondsrichtlinien 2003 Rz 265
EAS 216
EAS 2799

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