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Italienischer Pilot eines österreichischen Bedarfsflugunternehmens

BMFBMF-010221/1249-IV/4/200724.9.20072007

EAS 2883

Schließt ein in Italien ansässiger Pilot mit einem österreichischen Bedarfsflugunternehmen einen Vertrag, auf Grund dessen er bei Bedarf zu österreichischen Flughäfen fährt, um von dort aus Flugeinsätze zu absolvieren, und muss dieser Vertrag auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 EStG 1988 steuerlich als Dienstvertrag eingestuft werden (weil der wesentliche Vertragsinhalt darin besteht, dass der Pilot seine Arbeitskraft dem Bedarfsflugunternehmen schuldet), dann wäre österreichische Lohnsteuerpflicht gegeben und zwar auch für internationale Flüge (Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien). Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob der Pilot als "Arbeitnehmer" im Sinn von § 47 Abs. 2 EStG 1988 einzustufen ist, könnte ein Vergleich mit der steuerlichen Wertung der Verträge mit den anderen in Österreich ansässigen Piloten sein.

Sollte hingegen der formell als "Werkvertrag" geschlossene Vertrag dazu führen, dass von dem Piloten keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, trifft den italienischen Piloten nur dann eine österreichische Einkommensteuerpflicht, wenn er seine Tätigkeit unter Nutzung einer inländischen "Betriebstätte" (in der weiten Bedeutung des Artikels 5 des DBA-Italien) ausübt. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die geplante "Schlafstelle" als solche "Betriebstätte" gewertet wird, wenn damit eine österreichische Stelle geschaffen wird, von der aus der Pilot für seine Flüge aufgerufen und eingeteilt werden kann.

Es handelt sich aber bei diesen Fragen um solche der Sachverhaltsermittlung. Es kann daher in dem auf Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren keine die örtlichen Finanzbehörden bindende Beurteilung abgegeben werden, ob der Sachverhalt in der einen oder anderen Weise zu beurteilen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Piloten, Dienstvertrag, Werkvertrag

Stichworte