EAS 2884
Wird in Österreich in einem 12 Monate übersteigenden Zeitraum ein Kraftwerk errichtet, wobei unter der Führung einer deutschen Kapitalgesellschaft eine Zusammenarbeit mit einer slowakischen Kapitalgesellschaft stattfindet, deren Mitwirkung an der Bauführung aber weniger als 12 Monate andauert, dann ist für die Beurteilung, ob die slowakische Kapitalgesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der österreichischen Körperschaftsbesteuerung unterliegt, vorweg zu klären, ob die Zusammenarbeit mit der slowakischen Gesellschaft im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erfolgt.
Ist dies der Fall, dann bildet die Baubetriebstätte dieser Mitunternehmerschaft für alle Mitunternehmer eine inländische Betriebstätte, gleichgültig wie lange die einzelnen Mitunternehmer an dieser Baustelle tätig sind (Beispiel 11 des OECD-Partnership Reports).
Sollte hingegen die Kraftwerkserrichtung von der deutschen Kapitalgesellschaft übernommen worden sein und sollte sich diese sodann eines slowakischen Subauftragnehmers bedienen, dann würde für den Subauftragnehmer eine Baubetriebstätte nur entstehen, wenn seine Mitwirkung die 12-Monatsgrenze übersteigt.
Der Hinweis, dass eine ARGE die Kraftwerkserrichtung durchführt, spricht für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, der gleichzeitige Hinweis, dass die deutsche Gesellschaft der Konsortialführer ist, deutet hingegen auf ein Baukonsortium hin, bei dem für jeden Konsorten gesondert das Vorliegen einer Betriebstätte zu prüfen ist (Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Tz. 7-143 ff).
Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | ARGE, Konsortium, BAUARGE, Baukonsortium |