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Grenzgängergeschäftsführer bei deutscher GmbH

BMFBMF-010221/0744-IV/4/200717.7.20072007

EAS 2868

Nach dem Altabkommen mit Deutschland galt die Grenzgängerregelung des Artikels 9 Abs. 3 DBA, derzufolge das Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig waren (wenn es sich nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer handelte) (EAS 1553).

Mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Deutschland im Jahr 2003 ist allerdings eine Rechtsänderung eingetreten und es wurde das Besteuerungsrecht an Geschäftsführerbezügen Deutschland zugeteilt und zwar dadurch, dass Geschäftsführer im neuen Abkommen aus der - mit der Grenzgängerregelung versehenen - Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte (Artikel 16) unterstellt wurden. Artikel 16 DBA-Deutschland enthält aber keine Grenzgängersondervorschrift, sodass österreichische Grenzgänger-Geschäftsführer ab 2003 in Deutschland zur Steuerleistung herangezogen werden können und korrespondierend dazu in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen sind.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Grenzgängergeschäftsführer

Verweise:

EAS 1553

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