EAS 2867
Erhält ein in Deutschland ansässiger Bauingenieur (Ziviltechniker) von österreichischen Baufirmen Aufträge mit dem Inhalt, Mehrkostenforderungen und Nachträge aus zusätzlichen oder geänderten Leistungen festzustellen und zu bewerten sowie Vorschläge für Nachbelastungen bei gestörten Bauabläufen zu erstellen, so liegt hierbei eine Mitwirkung an den Bauausführungen vor.
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist allerdings mittlerweile geklärt, dass die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Deutschland (Vorliegen einer Bauausführungsbetriebstätte erst ab mindestens 12monatiger Mitwirkung an einer Bauausführung) nur im Geltungsbereich des Artikels 7 (gewerblich tätige Unternehmen) nicht aber im Geltungsbereich des Artikels 14 (freiberufliche Unternehmer) anzuwenden ist.
Für den deutschen Ziviltechniker könnte daher ein in einem Container zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz ab einer Verfügungsdauer von bereits 6 Monaten zum Entstehen einer inländischen "festen Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 und damit zu einer Einkommensteuerpflicht in Österreich führen.
Wird dem Ziviltechniker allerdings kein fixer, sondern ein jeweils frei werdender Arbeitsplatz in einem Container zur Verfügung gestellt, dann erscheint es - ungeachtet denkmöglicher anderer Auffassungen, die auf Z. 4.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-MA gestützt werden könnten - vertretbar, keine inländische feste Einrichtung anzunehmen, wenn dies korrespondierend auch auf deutscher Seite so gesehen wird und wenn folglich die aus den in Österreich ausgeübten Tätigkeiten resultierenden Einkünfte in Deutschland in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Ziviltechniker, Baustellenfrist, Bauausführungen |